Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

5 5. 
Die Prüfung erfolgt bei dem Oberlandesgericht durch eine aus drei Mit- 
cliedern, einschließlich des Vorsizenden, bestehenden Prüfungskommission. 
Den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission ernennt der Präsident 
des Oberlandesgerichts aus dem Kreise der Mitglieder dieses Gerichts und der ordent- 
lichen und außerordentlichen Professoren der Rechtswissenschaft an der Universität Jena. 
Alljährlich wird eine Kommission zur Prüfung derjenigen Rechtskandidaten, 
welche innerhalb der dem 1. April vorhergehenden sechs Monate und eine zweite 
Kommission zur Prüfung derjenigen Rechtskandidaten, welche innerhalb der dem 
1. Oktober vorhergehenden sechs Monate zur Prüfung zugelassen worden sind, bestellt. 
Falls sich unter den zu prüfenden Rechtskandidaten ein naher Verwandter 
oder Verschwägerter eines Mitgliedes der jeweiligen Prüfungskommission befindet, ist 
neben dieser eine besondere Prüfungskommission zu bestellen. 
8 6. 
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen. 
Die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Fertigung einer wissen- 
schaftlichen Arbeit und aus der Beantwortung einer Anzahl schriftlicher Fragen. 
§5 7. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Disciplinen des öffentlichen und 
Privatrechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissenschaften. 
Die Prüfung muß auf Erforschung der positiven Kenntnisse des Rechtskandidaten, 
seiner Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhältnisse, 
sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Rechtskandidat überhaupt die für seinen 
künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts= und staatswissenschaftliche Bildung 
erworben habe. 
88. 
Die wissenschaftliche Aufgabe ist dem zugelassenen Rechtskandidaten nach vor- 
gängiger Verständigung mit den übrigen Mitgliedern der Kommission über die zu 
ertheilende Aufgabe vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zur schriftlichen Beant- 
wortung zu übergeben. 
Der Rechtokandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem gemeinen Civilrecht, dem 
deutschen Privatrecht, dem Handelsrecht, dem Kirchenrecht, dem Civilprozeßrecht oder 
dem Strafrecht angehören solle.
	        
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