Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Zweiter Titel. 
Der Vorbereitungsdieust. 
WE 18. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden kann, 
eine Vorbereitungszeit von drei Jahren im praktischen Justizdienst zurückgelegt haben. 
8 19. 
Wöährend der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und Staats- 
auwaltschaften, sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. 
8 20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß sich 
dieselben in sämmtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen 
ingleichen des Gerichtsschreiberei= und Bureandienstes, sowie des Rechtsanwaltsberufs 
eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie sie zur selbstständigen Ver- 
waltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, sowie zur selbstständigen Aus- 
übung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist. 
8 21. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht 
der Landesjustizuerwaltung zu. Durch dieselbe erfolgt insbesondere die Zuweisung 
der Referendare an die Behoͤrden und Rechtsanwälte. 
8 22. 
Die besondere Beaussichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den 
Vorständen der Gerichte, den Staatsanwälten und den Rechtsanwälten ob, welchen 
der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist. 
Dieselben haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugniß 
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des 
Referendars und die in denselben hervorgetretenen Mängel der Landesjustizuerwaltung 
zu übermitteln. 
Das Zeugniß ist dem Referendar nicht auszuhändigen. 
8 28. 
Die Referendare sind während des Vorbereitungodienstes bei den Gerichten 
und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise Beamten 
der Staatsanwaltschaft zu überweisen.
	        
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