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Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der
gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Thätigkeit, einschließlich der Justizverwaltung
und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie werden dabei der Ausbildung
der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden
und darauf zu achten haben, daß dieselben nicht bloß pünktlich, sondern auch in einer
sorgfältigen Form erledigt werden.
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referendare
überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung oder Ueber-
wachung verträglich erscheint.
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den Sitzungen
beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht in
freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von ihnen selbst bearbeiteten
Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht veranlaßt werden. Auch
sind die Referendare in ausgedehntem Maße zur Wahrnehmung der Verrichtungen
eines Gerichtsschreibers heranzuziehen.
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichniß zu führen, in welchem eine
Uebersicht seiner Thätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte
zu geben ist.
Dasselbe ist allmonatlich der mit der besonderen Leitung des Vorbereitungs=
dienstes betranten Person zu übergeben und von dieser zum Zeichen genommener Ein-
sicht mit einem Vermerke zu versehen.
Dritter Titel.
Die zweite juristische Prüfung.
8 26.
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die Landes-
justizuerwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung abgelegt
werden soll.
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei.
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichniß (§ 24) beizufügen.
8 26.
Die Zeit, während welcher ein Referendar in Folge von Krankheit oder von
Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst entzogen war,