Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, 
welche der Landrath im Bedarfsfall einberuft und vereidigt. 
Die Taxatoren, deren Stiellvertreter, sowie die eventmell zuzuziehenden Thier= 
ärzte erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß § 16. 
g 26. 
Die von den Musterungs-Kommissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmt- 
liche von denselben als kriegsbrauchbar erachteten Pferde werden von der Aushebungs- 
Kommission an den dazu bestimmten Tagen (8§23) einer nochmaligen Prüsung 
unterworfen. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§11), so werden sämmtliche gestel- 
lungspflichtigen Pferde (§§ 4 und 19) der Aushebungs-Kommission vorgeführt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach Anlage C 
(§21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen. 
Ueber die Kriegsbrauchbarleit und die Art der Verwendbarkeit hat der Mili- 
tär-Kommissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Kom- 
missar anzugeben. 
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs- 
Kommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des Aushebungsgeschäftes 
fortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Aus- 
fall — bei der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegenwärtig 
zu sein. Dasselbe hat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten 
Pferde vorgeführt werden und erfsorderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden 
zu veranlassen. 
8 27. 
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aushebungs- 
bezirk fallende Kontingent, sowie 3% Zuschlag als Reserve auszuwählen. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C. (621), 
Reservepferde in ein besonderes National eingetragen, und kommen sämmtlich zur Ab- 
schähung. 
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch vorhan- 
denen kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungo-Kommission einge- 
reichten Nationalen (§ 21) besonders verzeichnet. 
Hat eine Musterung nicht staltgefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls 
ein National nach Anlage C angefertigt. 
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