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300 Mark nach fünfjähriger Dienstzeit,
600 „ „zzehnjähriger Dienstzeit,
1000 „ „ fünfzehnjähriger Dienstzeit,
1400 „ „ zwanzigjähriger Dienstzeit,
1800 „ fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit.
Der Anspruch auf Alterszulage geht durch nicht ausreichend begründete Ab-
lehnung einer besser dotirten Stelle insoweit verloren, als er durch Annahme der
lezteren ausgeschlossen sein würde. g
3.
Die Dienstzeit ist von der ersten Anstellung in einem geistlichen Amte an zu
berechnen; hat aber der Geistliche vorher über 3 Jahre als geistlicher Vikar, als Hilfs-
geistlicher oder als definitiv angestellter Lehrer an einer öffentlichen Schule amtirt, so
ist die über 3 Jahre hinausgehende Zeit mit in Anrechnung zu bringen.
84.
Die Vergũtungen für besondere, mit dem geistlichen Amte an sich nicht zusammen-
hängende Geschäfte (z. B. für die Distrikts-Schulinspektion) bleiben bei Feststellung des
Amtseinkommens außer Ansatz, wogegen die für wehgefallene besondere Leistungen ge-
währten Entschädigungen, Pensionen oder Wartegelder sowie die Zuschüsse aus Stiftungs-
kassen und aus der Staatskasse als zum Amtseinkommen gehörig zu behandelu sind.
86.
Die in 8 10 des Gesetzes über die Pensionirung der Geistlichen vom
27. Oktober 1872 und § 11 des Nachtragsgeseßes vom 9. März 1874 geordneten
temporären Abgaben an den geistlichen Emeritirungsfonds kommen in Wegfall.
86.
Die Gewährung dessen, was an dem Mindesteinkommen bei den geistlichen
Stellen des Landes fehlt, ebenso die Aufbringung der Alterszulagen erfolgt durch
den Staat.
Derselbe hat das Recht, die Kirchkasse der betreffenden Gemeinde nach Gehör
des Kirchengemeindevorstandes und die geistlichen Stiftungskassen des betreffenden
Bezirks, in welchem die Aufbringung stattfinden soll, zu entsprechender Hilfsleistung
beizuziehen.
Die Feststellung der Höhe des Amtseinkommens der geistlichen Stellen erfolgt
in der in 8 3 des Gesehes über die Pensionirung der Geistlichen vom 27. Oktober 1872
heordneten Weise unter Beiziehung der Kirchengemeindebehörden.