Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Der Betrag, um welchen die Minimalbesoldung der Volksschullehrer sich durch 
dieses Geseh erhöht, wird jeder Gemeinde aus der Staatslassje bezahlt. 
8 2. 
Jeder Volkeschullehrer erhält aus der Staatskasse bei pflichttreuer Führung 
und befriedigender Leistung an Alterszulagen: 
150 Mark nach 5jähriger Dienstzeit, 
10 
300 7. » « « 
4 50 77 14 1 5 7° 7“ 
600 77 7° 20 77 77 
750 „ „ 25 „ „ 
Der Auspruch auf Alterszulagen geht durch nicht ansreichend begründete 
Nichtannahme einer besser besoldeten Stelle insoweit verloren, als dieser Anspruch 
durch die Annahme der Stelle ausgeschlossen sein würde. 
Die Dienstzeit beginnt mit der desinitiven Anstellung im Schuldienste. 
5 3. 
Die Lehrer, welchen die Leitung von Volksschulen mit mindestens 4 Lehrern 
und 4 Klassen übertragen ist, erhalten außer dem gesetzlichen Mindesteinkommen und 
den Alterszulagen als pensionsberechtigte Besoldung aus Gemeindemitteln: 
450 Mark in Schleiz, Lobenstein und Hirschberg, 
250 „ in den übrigen Orten. 
8 4. 
Soweit sich Vollsschullehrer zeither im Genusse eines höheren Diensteinkommens 
befunden haben, soll ihnen dasselbe auf Grund des gegenwärtigen Gesehes nicht verkürzt, 
aber bei Gewährung der Alterszulagen mit in Anrechnung gebracht werden. 
8 5. 
Die Stadt Gera erhält zu den Alterszulagen der Volksschullehrer daselbst 
einen jährlichen Beitrag von 30 000 Mark aus der Hauptstaatskasse. Sonst findet 
das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung auf die Besoldungsverhältnisse der Volks- 
schullehrer in der Stadt Gera.
	        
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