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durch Pfeisensignale in einer Entfernung von mindestens 25 Metern auf
seine Annäherung aufmerksam zu machen.
. Ist bei dem Vorüber= oder Vorfahren ein gefahrloses Passiren nicht
gesichert, werden insbesondere Reit-, Zug= oder Lastthiere unruhig,
so muß der Radfahrer unverzüglich absteigen.
Das Vorbeifahren Anderer darf nicht in muthwilliger Weise gehindert
werden.
. Der Radfahrer hat Alles zu vermeiden, was geeignet wäre, das Schen-
werden von Pferden oder sonstigen Zugthieren zu veranlassen, wie den
Gebrauch langer slatternder Bänder und dergleichen.
Jede Handhabung des Velocipeds, welche den öffentlichen Verkehr stört,
ist untersagt.
25. Wer Lasten, welche einschließlich des Befördungsmittels das Gewicht von
10 000 Kilogramm (200 Zentnern) übersteigen, auf chaussirten Straßen fort-
bewegt, ohne zuvor die Erlaubniß der zuständigen Wegepolizeibehörde einzuholen.
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26. Wer eine chaussirte Straße mit gewerbsmäßig betriebenem Fracht-
fuhrwerk befährt, dessen Radfelgen nicht mindestens 10 Centimeter breit und mit
ebenso breiten Beschlägen (Metallreifen) versehen sind.
Diese Bestimmung hat jedoch in dem oberländischen Bezirke und der Pfflege
Reichenfels nur auf Fuhrwerke mit einem Ladegewicht von mehr als 1750 Kilogramm
(35 Zentnern) Anwendung zu leiden.
Unter gewerbsmäßig betriebenem Frachtfuhrwerk sind zu verstehen
a) alle Lastfuhrwerke der Fuhrleute, welche aus der Uebernahme von
Lohnfuhren ein Gewerbe machen,
b) die eigenen Fuhrwerke der Gewerbetreibenden aller Art, welche zu den
mit deren Gewerbe in Verbindung stehenden Lastfuhren dienen,
c) Fuhrwerke der Landwirthe, mit denen neben dem Betriebe der Land-
wirthschaft fortgesetzt oder zu gewissen Zeiten wiederkehrend das Last-
fahren um Lohn betrieben wird.
§2.
Eltern, Dienstherrschaften und Arbeitgeber sind wegen der Uebertretungen ihrer
Kinder, Dienstboten und der sonst von ihnen beschäftigten Personen, soweit ihnen selbst,
eine Schuld zur Last fällt, ebenfalls verantwortlich und strafbar.