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83.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 kann der Contravenient
unbeschadet der dadurch etwa begründeten Verpflichtung zum Schadenersatze sowie der
strafrechtlichen Ahndung der Zuwiderhandlung weitere polizeiliche Untersuchung dadurch
von sich abwenden, daß er an den Aufsichtsbeamten (Straßenwärter, Gendarm, Polizei-
diener), von welchem er betroffen worden ist, und welcher sich als solcher entweder
durch seine Dienstkleidung oder auf andere Weise auszuweisen hat, gegen eine ihm
auszuhändigende, mit dem Dienststempel der zuständigen Wegepolizeibehörde versehene
Quittung sofort zwei Mark Strafe erlegt. Nur durch den Besih einer solchen Quittung
kann der Contravenient weitere Polizeinntersuchung von sich abwenden. Diese Be-
stimmung sindet jedoch leine Amvendung auf Coutravenienten, welche bereits wiederholt
wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegenwärtiger Straßenpolizei-Ordnung
bestraft worden = sind oder sich der Uebertretung unter erschwerenden Umständen
3. B. unter Verhöhnung der Anordnung der Aussichtsbeamten schuldig gemacht haben.
Verweigert der Contravenient die sofortige Bezahlung, oder greift die vor-
erwähnte Ausnahme Play, so ist die Sache zur weiteren Fortstellung bei der zuständigen
Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen.
Auch ist in diesem Falle der Aussichtsbeamte, wenn der Contravenient ihm
unbekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, berechtigt, zur
Pfändung zu verschreiten, oder, dafern auch die Herausgabe eines Pfandes verweigert
wird, den Contravenienten anzuhalten und bis zur zuständigen Behörde zu begleiten.
8 4.
Auf Wege und Plätze innerhalb bewohnter Ortschaften leidet gegenwärtige
Straßenpolizei-Ordnung nur insoweit Amvendung, als die Verhältnisse nicht durch
besondere örtliche Einrichtungen oder Statuten geregelt sind oder werden.
Gera, den 21. Juni 1893.
Färstlich Reuß-Pl. Ministerium.
gblheilung für das Innere.
v. Hinüber.