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Der Militär-Kommissar hat die Pferde den Trausportführern ordnungsmäßig
zu überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde
militärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marsch-Uebersichten und
Fahrt-Listen werden die Pferde nach den Mobilmachungsorlen der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste, sowie auf dem
Rückmarsch nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Ver-
pflegung nach den darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten des Militärfonds.
Das General-Kommando hat ferner sicher zu stellen, daß die Transportführer
rechtzeitig die erforderlichen Marschronten, Militär-Fahrscheine, sowie Blanqucts zu
Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über Natural-Verpslegung, Vorspann und
Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12 000 Gramm Hafer, 3000 Gramm
Heu und 3000 Gramm Stroh für besonders schwere Zugpferde (zu Belagerungs-
trains u. s. w. — siehe auch Anlage B —) und von 6000 Gramm Hafer, 1500
Gramm Heu und 1500 Gramm Stroh für alle übrigen Pferde.
Von dem Militär-Kommissar empfangen die Transportführer Nationale, welche,
über die für jeden Truppentheil bestimmten Pferde gesondert, nach Anlage C (821)
aufzustellen, von dem Militär-Kommissar zu vollziehen und von dem Trausportführer
an den Truppentheil auszuhändigen sind.
Das General-Kommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der
Militär-Kommissar mit einem Vorschuß für unvorgesehene Ausgaben zu versehen ist.
8 34.
Nach Erledigung des Aushebungs-Geschäftes werden die in dem National
der abgenommenen Pferde (828) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes
Attest darin eingetragen:
„Daß nach duhelt des vorsthenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
...... Pferden mit
einer Gesammttaxe von.. 131
geschrieben .
Mark, richtig abgelieferi worden Ia. bescheinige
(Ort und Datum)
Die Aushebungs-Kommission.
(Unterschriften).
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)“