Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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In schleunigen Fällen kann, sofern nicht die Entscheidung eine mandliche Ver- 
handlung erfordert, der Präsident eine schriftliche Abstimmung anordnen. Ergiebt sich 
hierbei eine Meinungsverschiedenheit, so muß die Entscheidung in einer Sihng erfolgen. 
§5 7. 
In jeder einen Kollegialbeschluß erfordernden Sache wird von dem Präsidenten 
ein Referent und nach Befinden ein Korreferent ernannt. 
8 8. 
Die Disciplinarkammer erläßt alle Entscheidungen, Beschlüsse, Verfügungen, 
Berichte 2c. unter dem Namen: 
„Die Disciplinarkammer für dos Fürstenthum Reuß j. L.“ 
89. 
In den Entscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, welche an 
der Entscheidung Theil genommen haben. Auch ist darin der Tag der Verhandlung 
zu bezeichnen, auf welche die Entscheidung erfolgt ist. Die Ausfertigungen der End- 
entscheidungen sind mit der Ueberschrift zu versehen: 
„Im Namen des Fürsten.“ 
s 10. 
Die Disciplinarkammer führt ein Siegel mit dem Landeswappen und der 
Unmschrift: 
„Diociplinarkammer für das Fürstenthum Reuß j. L.“ 
WT 11. 
Der Präsident führt in allen Sitzungen den Vorsitz. Ihm liegt die Leitung 
und Beaussichtigung des ganzen Geschäftsganges ob. Er öffnet die eingehenden Sen- 
dungen, versieht dieselben mit dem Tage des Eingangs, vertheilt die Geschäfte, ernennt 
die Referenten und Korreferenten (§ 7), bestimmt die Sihungen (8 1), veranlaßt die 
Einladung der Mitglieder bezüglich in Verhindcrungsfällen einzelner Mitglieder der 
Stellvertreter derselben (§ 65 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 9. Oktober 1891) 
zu den Sißbungen, leitet die Berathungen und Abstimmungen (§ 4), zeichnet die Kon- 
zepte aller Verfügungen rc., vollzieht (unter Gegenzeichnung des Secretärs) alle Rein= 
schriften und trifft in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrolen die erforderlichen
	        
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