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6. Zu § 101 ebendaselbst.
Für die Form der Zustellungen sind, soweit nicht der § 101 des
Civilstaatsdienstgesehes etwas Anderes bestimmt, die Vorschriften der
Strafprozeßordnung maßgebend.
II. Abschnitt.
Geschäftsordnung für den Disciplinarhof.
*l 15.
Die Bestimmungen des ersten Abschnittes finden mit folgenden Abweichungen
auf den Geschäftsgang bei dem Diseiplinarhofe entsprechende Anwendung:
1. Zu § 8.
Der Disciplinarhof erläßt seine Entscheidungen 2c. unter dem Namen:
„Der Disciplinarhof für das Fürstenthum Reuß i. L.“
2. Zu § 10.
Der Diseiplinarhof führt ein Siegel mit dem Landeswappen und
der Umschrift:
„Disciplinarhof für das Fürstenthum Reuß j. L.“
3. Zu § 12.
Der § 12 gilt mit der Maßgabe, daß stalt: „des Landgerichts“
zu setzen ist: „des Oberlandesgerichts“.
4. Zu § 13.
Der § 13 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des „Landgerichts-
Präsidenten“ der „Oberlandesgerichts-Präsident“ und an die Sielle der
Kasse des „Landgerichts“ die des „Oberlandesgerichts“ tritt.
Bei dem Disciplinarhof entstandene, aus der Kasse des Oberlaudes-
gerichts vorschußweise bestrittene Ausgaben werden aus dem Fonds für
den sachlichen Aufwand des Fürstlichen Ministeriums ausnahmslos erstattet.
Die Erhebung und weitere Verrechnung der bei dem Disciplinarhofe
erwachsenen Kosten und von ihm verhängten Geldstrafen erfolgt bei der
Diveiplinarkammer.