Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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6. Zu § 101 ebendaselbst. 
Für die Form der Zustellungen sind, soweit nicht der § 101 des 
Civilstaatsdienstgesehes etwas Anderes bestimmt, die Vorschriften der 
Strafprozeßordnung maßgebend. 
II. Abschnitt. 
Geschäftsordnung für den Disciplinarhof. 
*l 15. 
Die Bestimmungen des ersten Abschnittes finden mit folgenden Abweichungen 
auf den Geschäftsgang bei dem Diseiplinarhofe entsprechende Anwendung: 
1. Zu § 8. 
Der Disciplinarhof erläßt seine Entscheidungen 2c. unter dem Namen: 
„Der Disciplinarhof für das Fürstenthum Reuß i. L.“ 
2. Zu § 10. 
Der Diseiplinarhof führt ein Siegel mit dem Landeswappen und 
der Umschrift: 
„Disciplinarhof für das Fürstenthum Reuß j. L.“ 
3. Zu § 12. 
Der § 12 gilt mit der Maßgabe, daß stalt: „des Landgerichts“ 
zu setzen ist: „des Oberlandesgerichts“. 
4. Zu § 13. 
Der § 13 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des „Landgerichts- 
Präsidenten“ der „Oberlandesgerichts-Präsident“ und an die Sielle der 
Kasse des „Landgerichts“ die des „Oberlandesgerichts“ tritt. 
Bei dem Disciplinarhof entstandene, aus der Kasse des Oberlaudes- 
gerichts vorschußweise bestrittene Ausgaben werden aus dem Fonds für 
den sachlichen Aufwand des Fürstlichen Ministeriums ausnahmslos erstattet. 
Die Erhebung und weitere Verrechnung der bei dem Disciplinarhofe 
erwachsenen Kosten und von ihm verhängten Geldstrafen erfolgt bei der 
Diveiplinarkammer.
	        
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