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sowie in dem Gesetze, das polizeiliche Straffestsehungs= und Strafanforderungsrecht
betresfend, vom 22. Februar 1879 (Gesetzsammlung Bd. 19, S. 32) vorgesehenen Wege
zwangsweise anzuhalten.
Auch kann dab Landrathsamt unter Zustimmung des Bezirksausschusses bei
Nichteinhallung der anderweit gesehten Frist die Wiederaufforstung auf Kosten des
Besitzers durch besondere Beauftragte in's Werk seen lassen. Die Einziehung dieser
Kosten hat nach Maßgobe der Bestimmungen des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 19. September 1879
(Gesetzsammlung Bd. 19, S. 160) zu erfolgen.
§5 3.
Jeder Holzabtrieb im Sinne des § 1, welcher mindestens eine Parzelle von
10 Ar umfaßt, ist dem Landrathsamte von dem Besitzer durch Vermittelung des Ge-
meindevorstandes unter genauer Bezeichnung des Grundstücks, sowie des Tages, an
welchem der Abtrieb beendigt worden ist, binnen längstens drei Wochen, von diesem
Tage ab gerechnet, bez. soviel die bereits vor dem Inlrafttreten gegenwärtigen Gesebes
abgetriebenen Grundstäcke betrifft, von dem Tage des Inkrasttretens ab gerechnet,
schriftlich anzuzeigen.
84.
Zuwiderhaudlungen gegen die Bestimmungen des § 3 werden mit Geldstrafe
bis zu 30 Mark geahndet.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, am 9. November 1893.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
—i Heinrich XXVII., Erbprinz.
Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.