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Gesen
vom 9. November 1893,
betreffend den § 9 des Gesetzes vom 20. Juni 1856 über die Aenderung
elniger Theile des unter dem 14. April 1852 erlassenen Verfassungsgesetzes.
Wir Heinrich der Vierzehule von Golles Gnaden Zöngerer Linie regierrnder Fürfl Neuß,
Graf und Herr von Planen, Herr zu Grriz, Kronichseld, Gera, Schleiz und Lobenslein elc. elc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Laudtags was folgt:
Der § 9 des Gesebes vom 20. Juni 1856, betreffend die Aenderung einiger
Theile des unter dem 14. April 1852 erlassenen Verfassungsgesetzes, wird aufgehoben.
An Stelle dieses Paragraphen tritt als § 9 folgende Bestimmung:
Ist der Fürst minderjährig, oder aus einem anderen Grunde
selbst zu regieren dauernd verhindert, so tritt eine Regentschaft ein.
Die Regentschaft steht dem der Thronfolge nach nächsten regierungs-
fähigen Agnaten zu.
Der Regent hat bei Uebernahme der Regentschaft eine Versicherungs-
Urkunde bei Fürstlichem Wort und Ehre dahin auszustellen, daß er
die Verfassung des Staates aufrecht erhalten und in Uebereinstimmung
mit der Verfassung und den Gesetzen regieren will.
Die lrschrift dieser Versicherung wird im Archive des Landtags
niedergelegt.
Urlkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schlost Osterstein, den 9. November 1893.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
(I. S.) Heinrich XX VII., Elbprinz.
Dr. Vollert. Engelhardt. von Hinüber.