Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 4. 
Vorsitz im Kirchengemelndevorstande. 
Den Vorsitz im Kirchengemeindevorstande führt der Pfarrer, oder in dessen 
Verhinderung sein amtlicher Stellvertreter im Pfarramt. 
In den § 17 Punkt 4, 5 und 8 ewähnten Angelegenheiten kann der Vorsitz 
von jedem Kirchengemeindevorstande dem Bürgermeister anstatt dem Pfarrer über- 
tragen werden. 
6 5. 
Thellnahme des Kirchenpatrones an den Geschäften des 
Kirchengemeindevorstandes. 
In Patronatsgemeinden hat der Patron die Befugniß, ein Gemeindemitglied, 
welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften besitzt, zum Kirchenvorsteher 
äu ernennen. 
Besibt der Patron diese zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann 
er auch selbst anstatt eines Vertreters als Mitglied in den Kirchengemeindevorstand 
eintreten. 
Konpatrone haben sich über die Ausübung der vorstehenden Befugnisse zu 
vereinigen. Diese Befugnisse ruhen, solange eine Einigung nicht erzielt ist. 
86. 
Vertretung der eingepfarrten und der Filialgemeinden. 
Aus jeder eingepfsarrten politischen Gemeinde ist in der Regel wenigstens ein 
Mitglied in den Kirchengemeindevorstand zu wählen, doch können auch kleinere Ort- 
schaften auf ihren Antrag zu diesem Ende zusammengeschlagen werden. Die Vertretung 
der einzelnen eingepfarrten Gemeinden im Kirchengemeindevorstande ist nach Maßgabe 
der Bevölkerung und der Beitragsleistung durch ein vom Ministerium zu bestätigendes 
Ortsstatut zu ordnen. 
Filialgemeinden wählen einen besonderen Kirchengemeindevorstand, der aber 
mit dem der Mutterkirche zusammentritt, wenn gemeinschaftliche Angelegenheiten zu 
berathen sind. 
8 7. 
Vorbehalt für die Kirchengemeinde Gera. 
Fur die Kirchengemeinde Gera wird die Zusammensetzung des Kirchengemeinde- 
vorstandes und der Vorsitz in dem Kirchengemeindevorstande durch ein vom Ministerium 
zu bestätigendes Ortsstalnt geregelt.
	        
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