Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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g 18. 
Die Entscheldung über die Giltigkeit einer Wahl. 
Die Entscheidung über die Giltigkeit einer erfolgten Wahl steht dem Kirchen- 
gemeindevorstande bezüglich auf eingelegten Rekurs der Kirchen= und Schulkommission zu. 
Der Rekurs ist innerhalb 10 Tagen von der öffentlichen Bekanntmachung des 
Wahlergebnisses ab beim Kirchengemeindevorstand einzulegen. 
*5 14. 
Bekanntmachung und Verpflichtung der Gewählten. 
Der Erfolg der Wahlen ist am nächsten Sonntage bei dem Vormittags- 
Gottesdienste durch den Pfarrer der versammelten Gemeinde und sonst durch den 
Kirchengemeindevorstand ortsüblich bekannt zu machen. Die Verpflichtung der neu- 
gewählten Mitglieder hat durch den Vorsitzenden des Kirchengemeindevorstandes am 
Schlusse des Gottesdienstes zu erfolgen. Der Pfarrer überträgt den Gewählten im 
Namen der Kirchengemeinde ihr Amt und nimmt dieselben mittels Handschlags in Pflicht. 
5 15. 
Gründe zulässiger Ablehnung. 
Die Uebernahme des Kirchenvorsteheramtes kann abgelehnt werden: 
1. von denjenigen, die unmittelbar vorher oder vor nicht länger als 
3 Jahren Kirchenvorsteher gewesen sind, 
2. bei einem Lebensalter von 60 Jahren, 
3. wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, worüber der Kirchen- 
gemeindevorstand, vorbehältlich des Rekurses an die Kirchen= und 
Schulkommission, entscheidet. 
Der Rekurs ist von der Bekanntmachung der Eutscheidung des 
Kirchengemeindevorstandes an den betreffenden Kirchenvorsteher binnen 
10 Tagen bei dem Kirchengemeindevorstande einzulegen. 
Wer ohne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Kirchenvorstehers zu 
übernehmen, verliert auf die Zeit, für welche er gewählt war, sein Wahlrecht. 
8 16. 
Dauer des Amtes. 
Ergänzung im Laufe einer Wahlperiode. 
Die Wahl der Kirchenvorsteher erfolgt auf 6 Jahre. Von den Gewählten 
scheidet nach den ersten drei Jahren die Hälfte aus und zwar nach dem Loos. Später
	        
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