240
8 22.
Zn Punkt 7 des § 17.
Kantoren und Organisten, deren kirchliche Stellen nicht mit Schulämtern ver-
bunden sind, sind von dem Kirchengemeindevorstande zu wählen, soweit deren Wahl
nicht den politischen Gemeinden zusteht, und, nachdem ihre Wahl vom Ministerium
bestätigt ist, von demselben zu verpflichten.
Kirchner, Glöckner, Cymbelträger und andere niedere Kirchendiener werden,
insofern deren Stellen nicht mit Schulämtern verbunden sind, von dem Kirchengemeinde-
vorstande gewählt und verpflichtet.
g 23.
Zu Punkt 8 des § 17.
Der Kirchengemeindevorstand vertritt:
a) Das Kirchenvermögen in allen Angelegenheiten, bestellt für solches in
Rechlsangelegenheiten einen Aktor und vollzieht die Schuldverschreibung,
vorausgesetzt, daß die Aufnahme des Darlehns mit Genehmigung der
Vertretung der politischen Gemeinde erfolgt ist, wenn für die Kirche
ein Kapital aufgenommen wird.
Um einen Prozeß zu beginnen, in welchem nicht bloß eine liquide
Schuldsorderung eingeklagt werden soll, und zu der Abschließung eines
Vergleiches hierbei bedarf es der Genehmigung des Ministeriums. Zur
Aufnahme von Kapitalien auf den Credit der Kirche, zur Verwendung
von Kapitalien aus dem Stammvermögen der Kirche, zur Veräußerung
von Grundstücken und von nnbbaren Rechten der Kirche, zur Anlegung
neuer der Kirchengemeinde gehörigen und zur Säcularisation alter im
Eigenthume der Kirchengemeinde befindlichen Gottesäcker und zu anßer-
ordentlichen Maßregeln bei der Verwaltung des Kirchenvermögens,
z. B. außerordentlichen Holzschlägen, Verwandlung der Waldgrundstücke
in Feld oder Wiesen, ist die Zustimmung der Vertretung der politischen
Gemeinde, sowie die Genehmigung des Ministeriums nothwendig.
b) Während der Vakanz einer Pfarrstelle oder einer anderen geistlichen
Stelle hat der Kirchengemeindevorstand, insofern nicht bei der Erledigung
der Stelle durch den Tod des Stellinhabers die Hinterbliebenen während
der Gnadenzeit im Genuß des Pfarreinkommens bleiben, das Vakanz-
gut zu verwalten und die Vakanzkassenrechnung führen zu lassen.