Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 22. 
Zn Punkt 7 des § 17. 
Kantoren und Organisten, deren kirchliche Stellen nicht mit Schulämtern ver- 
bunden sind, sind von dem Kirchengemeindevorstande zu wählen, soweit deren Wahl 
nicht den politischen Gemeinden zusteht, und, nachdem ihre Wahl vom Ministerium 
bestätigt ist, von demselben zu verpflichten. 
Kirchner, Glöckner, Cymbelträger und andere niedere Kirchendiener werden, 
insofern deren Stellen nicht mit Schulämtern verbunden sind, von dem Kirchengemeinde- 
vorstande gewählt und verpflichtet. 
g 23. 
Zu Punkt 8 des § 17. 
Der Kirchengemeindevorstand vertritt: 
a) Das Kirchenvermögen in allen Angelegenheiten, bestellt für solches in 
Rechlsangelegenheiten einen Aktor und vollzieht die Schuldverschreibung, 
vorausgesetzt, daß die Aufnahme des Darlehns mit Genehmigung der 
Vertretung der politischen Gemeinde erfolgt ist, wenn für die Kirche 
ein Kapital aufgenommen wird. 
Um einen Prozeß zu beginnen, in welchem nicht bloß eine liquide 
Schuldsorderung eingeklagt werden soll, und zu der Abschließung eines 
Vergleiches hierbei bedarf es der Genehmigung des Ministeriums. Zur 
Aufnahme von Kapitalien auf den Credit der Kirche, zur Verwendung 
von Kapitalien aus dem Stammvermögen der Kirche, zur Veräußerung 
von Grundstücken und von nnbbaren Rechten der Kirche, zur Anlegung 
neuer der Kirchengemeinde gehörigen und zur Säcularisation alter im 
Eigenthume der Kirchengemeinde befindlichen Gottesäcker und zu anßer- 
ordentlichen Maßregeln bei der Verwaltung des Kirchenvermögens, 
z. B. außerordentlichen Holzschlägen, Verwandlung der Waldgrundstücke 
in Feld oder Wiesen, ist die Zustimmung der Vertretung der politischen 
Gemeinde, sowie die Genehmigung des Ministeriums nothwendig. 
b) Während der Vakanz einer Pfarrstelle oder einer anderen geistlichen 
Stelle hat der Kirchengemeindevorstand, insofern nicht bei der Erledigung 
der Stelle durch den Tod des Stellinhabers die Hinterbliebenen während 
der Gnadenzeit im Genuß des Pfarreinkommens bleiben, das Vakanz- 
gut zu verwalten und die Vakanzkassenrechnung führen zu lassen.
	        
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