Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Antrag des Kirchengemeindevorstandes und nach vorherigem Gehör des Angeschuldigten 
von dem Ministerium, Abtheilung für Kirche und Schule, verfügt werden. Gegen 
biese Verfügung kann der Betreffende Rekurs an das Gesammtministerium ergreifen. 
Der Nekurs ist binnen 10 Tagen von der Bekanntmachung der Entscheidung des 
Ministeriums, Abtheilung für Kirche und Schule, an den Angeschuldigten bei dem 
Kirchengemeindevorstande einzulegen. 
Würde ein Kirchengemeindevorstand die Erfüllung seiner Pflichten beharrlich 
vernachlässigen oder verweigern, so kann er nach Besinden von dem Ministerium auf- 
gelöst und die Wahl eines neuen Kirchengemeindevorstandes angeordnet werden. 
8 26. 
Wenn das Ministerium es für angemessen findet, über eine zum Geschäfts- 
kreise des Kirchengemeindevorstandes gehörende Angelegenheit einen Beschluß der ganzen 
Kirchengemeinde herbeizuführen, so ist dazu eine Versammlung sämmtlicher stimm- 
berechtigter Gemeindeglieder zu berufen. 
Dies geschieht durch Abkündigung von der Kanzel Seitens des Pfarrers an 
zwei aufeinander folgenden Sonntagen und durch sonstige ortsübliche Bekanntmachungen 
des Kirchengemeindevorstandes. Die Versammlung leitet in der Negel der Kirchen- 
gemeindevorstand, das Ministerium kann aber die Leitung auch einem besonderen 
Commissar übertragen. 
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich die Mehrheit der 
erschienenen stimmberechtigten Gemeindeglieder dafür erklärt hat. Gelangt die Ver- 
sammlung zu keinem giltigen Beschlusse, so ist die Entschließung in dieser Angelegen- 
heit dem Kirchengemeindevorstande zu überlassen. 
B. Besetung der Pfarrämter und der geistlichen Stellen überhaupt. 
65 29. 
Mitwirkung des Lirchengemeindevorstandes. 
Der Kirchengemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß nach Erledigung eines 
Pfarramtes oder eines anderen fundirten geistlichen Amtes in dem Kirchspiel dessen 
Wiederbesetzung rechtzeitig erfolgt. 
Nach Eintritt der Vakanz hat der Kirchengemeindevorstand sofort der Kirchen- 
und Schulkommission Anzeige davon zu machen und die Neubesehung der Stelle unter 
Angabe des Diensteinkommens spätestens innerhalb 1 Wochen auszuschreiben.
	        
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