Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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stimmten Antrittstage statthaft. Die Zurückuahme des Strafantrags ist zulässig. 
Vor der Enischließung über den Antrag auf Einführung in den Dienst ist der 
Dienstbote zu hören. 
Sowohl daun, wenn die Dienstherrschaft einen der in Absatz 1 erwähnten 
Anträge stellt, als auch dann, wenn sie das unterläßt, ist das Gesinde verbunden, 
der Herrschaft, wenn diese infolge seiner Weigerung genöthigt gewesen ist, einen 
anderen Dienstboten zu miethen, oder, in dessen Ermangelung, Lohnarbeiter anzu- 
nehmen, den elwa erforderlich gewordenen Mehraufwand an Lohn zu erstalten, auch 
ist das Gesinde, dafern es nicht nachträglich noch den Dienst antrikt, zur Rückgabe 
des Miethgeldes verpflichtet. 
Die beschlossene Einführung in den Dienst kann in dringlichen Fällen durch 
ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden. 
Die Kosten der zwangsweisen Einführung in den Dienst fallen dem schul- 
digen Gesinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch verbunden, diese Kosten ver- 
lagsweise für dasselbe zu entrichten. 
8 23. 
Kann jedoch das Gesinde nachweisen, daß die Herrschaft nach Abschluß des 
Gesindevertrags sich gegen einen ihrer Dienstboten solche Handlungen wie § 83 
unter 1 bis 4 und 7 bezeichnet worden, habe zu Schulden kommen lassen, so kann 
dasselbe zum Antritte des Dienstes nicht gezwungen werden, sondern es ist nur 
das Miethgeld zurückzugeben verbunden. 
824. 
Das Gesinde ist nicht verbunden, den Dienst anzutreten, sobald die Herr- 
schaft, ohne ihm solches bei der Ermiethung eröffnet zu haben, ihren Wohnsit 
außserhalb des Fürstenthums Reuß j. L. verlegen und das Gesinde dahin mitnehmen 
oder in Begleitung des Gesindes eine die Daner der Dienstzeit überschreitende Reise. 
unternehmen will. 
#25. 
Wird das Gesinde ohne seine Schuld den Dienst anzutreten außer Stande 
Veseht, so muß die Herrschaft mit der Zurückgabe des Miethgeldes sich begnügen. 
8 236. 
8 
Schließt nach geschehener Vermiethung und vor Antritt des Dienstes ein 
weiblicher Dienstbote eine Heirath, oder erhält ein männlicher Gelegenheit zur 
Nechtmäßige Gründe, 
den Dienstantrint zu 
verweigern. 
Jorisebung. 
Jorisebung. 
Jorilebung.
	        
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