Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

266 
Dritter Abschnitt. 
Pflichten der Dienstherrschaften und des Gesindes während des Dleuftes. 
A. Pflichten des Gesindes. 
8 30. 
Diensiboten sind den Herrschaften Treue, Achtung und Gehorsam schuldig, 
haben sich stets fleißig, reinlich, anständig und ordentlich zu verhalten, mit dem 
Nebengesinde verträglich zu leben, sich eines gottesfürchtigen, sittlichen Lebenswandels 
zu befleitßigen, und sind auch nach Kräften bei aller Gelegenheit der Dienstherrschaft 
Schaden zu verhüten, dagegen derselben Nutzen zu befördern, schuldig. Die Befehle 
der Herrschaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit Bescheidenheit und ohne 
Widerrede hinnehmen. 
831. 
Dienstboten, welche von Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug 
oder Untreue (Strafgeseybuch §§ 242 bis 247, 263, 266, 370 Nr. 5) ihres Mit- 
hesindes Kenntniß erhalten, sind Solches der Herrschaft anzuzeigen verbunden. 
832. 
Bei jedem Dienstboten gill als Regel, daß er seine ganze Zeit und Thaͤtig- 
keit dem Dienst der Herrschaft zu widmen habe. Iunsbesondere hat das Gesinde 
alle und jede seinen Kräften und Verhältnissen nicht unangemessene Verrichtungen 
nach dem Willen der Dienstherrschaft zu leisten, auch wenn es vorzugsweise zu 
einer bestimmten Dienstleistung oder unter einer besonderen Benennung gemiethet 
worden ist. Von diesen Bestimmungen kann nur ausdrücklicher Vertrag eine Aus- 
nahme begründen. 
g 33. 
Häusliche Dienste und Verrichtungen hat das Gesinde nicht nur den eigent- 
lichen Familiengliedern, sondern auch den in bestimmten Verhältnissen zu denselben 
oder als Gäste im Hause sich aufhaltenden Personen zu leisten. 
834. 
Auch eine ausdrückliche Beschränkung des Vertrags auf besondere Dienst- 
verrichtungen befreit dasselbe nicht von der Verrichtung anderer Arbeiten, als zu 
denen es sich vermiethet hat, wenn das neben ihm dienende Gesinde durch Krankheit 
oder soust, sie zu verrichten, zeitweilig behindert ist, es wäre denn, daß der Dienst- 
bote sich bedungen hätte, zu gewissen Arten von Diensten niemals verwendet zu werden. 
43 
Pflichten des Gesindes 
überhaupt. 
Anzeigepslicht bei Ver- 
gehungen des Mit- 
gesindes. 
Besondere Vorschriften 
in Bezug auf die 
Dienstverrichlungen. 
Fonsetung. 
Foriseyung.
	        
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