Fortsehung.
Fortsehung.
Forilsctung.
Forisetzung.
Fonseung.
Vew#slichtung zum
Schadenersa.
Forisehung.
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8 35.
Ebenso ist bei außerordentlichen Vorfällen, wodurch die gewöhnliche Ordnung
im Hauswesen der Dienstherrschaft gestört wird, ingleichen bei unaufschieblich dringenden
Arbeiten in der Wirthschaft, namentlich in der Heu= und Getreideernte, das sämmt-
liche Haus= und Wirthschaftsgesinde die nöthigen Dienstverrichtungen zu übernehmen
und auch bei solchen Arbeiten mit Hand anzulegen schuldig, für welche es eigentlich
nicht angestellt ist.
Werden von cinem Dienstboten der Herrschaft neben den Gesindediensten
auch Dienste anderer Art geleistet, so ist im Zweifel anzunehmen, daß dafür neben
dem Gesindelohn eine besondere Vergütung nicht beansprucht werden kann.
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Wenn unter dem Gesinde darüber Streit entsteht, welches von ihnen diese
oder jene Arbeit zu übernehmen schuldig sei, so entscheidet allein die Herrschaft.
5 37.
Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht berechtigt, die ihm
aufgetragenen Geschäfte durch Andere verrichten zu lassen.
g 38.
Ein Dienstbote ist verbunden, nach der bei der Dienstherrschaft bestehenden
häuslichen Ordnung sich zu richten, insbesondere zu der üblich feststehenden Zeit sich
zur Ruhe zu begeben und früh aufzustehen. Er darf, unter dem Vorgeben, daß
er noch Arbeit zu verrichten habe, wider Willen der Dienstherrschaft nicht über die
Zeit, zu welcher sich die Familie des Dienstherrn zur Ruhe begiebt, aufbleiben.
§839.
Kein Dienstbote darf ohne Erlaubniß der Dienstherrschaft in seinen eigenen
Verrichtungen ausgehen oder Vergnügungsorte besuchen, und die von der Dienst-
herrschaft dazu auf gewisse Zeit gegebene Erlaubniß darf nicht überschritten werden.
8 40.
Aller Schaden, welcher von dem Gesinde absichtlich oder aus grober Fahr-
lässigkeit der Dienstherrschaft zugezogen worden ist, muß von ihm ersezt werden.
* 41.
Wegen geringerer Versehen ist ein Dienstbote nur dann zum Schadenersatz
verpflichtet, wenn er gegen ausdrücklichen Befehl gehandelt, oder sich zu solchen