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stunden.
Fortsetzung.
Pflegeerkrankter Dienst-
boten und Jahlung der
Knrlost
Fonsehung.
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vertrags vorhanden waren und dieser Umstand dem Gesinde verschwiegen worden
ist, ein hinreichender Grund, weshalb die Dienstherrschaftedas Gesinde entlassen kann,
um sich an dessen Stelle eine andere Person zur nothwendigen Pflege anzuschaffen.
6558.
Die Herrschaft muß dem Gesinde die nöthige Zeit zu Abwartung des öffent-
lichen Gottesdienstes lassen, und dasselbe dazu anhalten, auch Sonn= und Feiertags
demselben zur Besorgung seiner Angelegenheiten, und insbesondere beim weiblichen
Gesinde zur Instandhaltung seiner Wäsche und Kleidungsstücke, nicht minder nach
erfolgter Auflündigung des Dienstes auch an Wochentagen zum Aussuchen eines
neuen Unterkommens, die unentbehrliche Zeit lassen, soweit dies alles mit den für
die Herrschaft zu besorgenden Arbeiten vereinbar ist.
* 59.
Es kann sich jedoch das Gesinde dringlichen Arbeiten, insbesondere in der
Heu= und Getreideernte, auch an Sonn-, Fest= und Bußtagen, soweit diese Arbeiten
nach den über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier jeweilig geltenden Bestimmungen
statthaft sind, nicht entziehen.
8 60.
Wenn ein Dienstbote während des Dienstes erkrankt, so ist hinsichtlich der
Verbindlichkeit zur Krankenpflege und zu Bestreitung der Kurkosten zu unterscheiden:
1. ob die Krankheit lediglich aus natürlichen Ursachen entstanden oder
eine unmittelbare Folge der Dienstlverrichtungen sei, ober
2. ob sie durch Verschuldung der Dienstherrschaft oder des Dienstboten
selbst verursacht worden sei.
Wer geltend macht, daß die Krankheit in anderer Weise als lediglich aus
natürlicher Ursache entstanden sei, ist für seine Behauplung beweispflichtig.
861.
In den unter 1 des § 60 erwähnten Fällen hat bis zu dem Zeitpunkte
der wirklichen Aufhebung des Dienstvertrags (§ 74) die Herrschaft für die Kur und
Pflege des Dienstboten zu sorgen, darf ihm auch solchenfalls die baar verwendeten
Kosten, nicht aber die Bezahlung eines Stellvertreters, auf den Lohn und das Kost-
geld anrechnen. Lehteres findet auch nicht statt, wenn die Dienstherrschaft den
Dienstboten zwar nicht ganz entlassen, sondern nur der Kur halber einstweilen aus
dem Hause entfernen will. Mit der Aufhebung des Dienstes hört dagegen der
Anspruch auf weiteren Lohn und Kostgeld auf.