Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Gcwãhrung von dFeier · 
stunden. 
Fortsetzung. 
Pflegeerkrankter Dienst- 
boten und Jahlung der 
Knrlost 
Fonsehung. 
260 
vertrags vorhanden waren und dieser Umstand dem Gesinde verschwiegen worden 
ist, ein hinreichender Grund, weshalb die Dienstherrschaftedas Gesinde entlassen kann, 
um sich an dessen Stelle eine andere Person zur nothwendigen Pflege anzuschaffen. 
6558. 
Die Herrschaft muß dem Gesinde die nöthige Zeit zu Abwartung des öffent- 
lichen Gottesdienstes lassen, und dasselbe dazu anhalten, auch Sonn= und Feiertags 
demselben zur Besorgung seiner Angelegenheiten, und insbesondere beim weiblichen 
Gesinde zur Instandhaltung seiner Wäsche und Kleidungsstücke, nicht minder nach 
erfolgter Auflündigung des Dienstes auch an Wochentagen zum Aussuchen eines 
neuen Unterkommens, die unentbehrliche Zeit lassen, soweit dies alles mit den für 
die Herrschaft zu besorgenden Arbeiten vereinbar ist. 
* 59. 
Es kann sich jedoch das Gesinde dringlichen Arbeiten, insbesondere in der 
Heu= und Getreideernte, auch an Sonn-, Fest= und Bußtagen, soweit diese Arbeiten 
nach den über die Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier jeweilig geltenden Bestimmungen 
statthaft sind, nicht entziehen. 
8 60. 
Wenn ein Dienstbote während des Dienstes erkrankt, so ist hinsichtlich der 
Verbindlichkeit zur Krankenpflege und zu Bestreitung der Kurkosten zu unterscheiden: 
1. ob die Krankheit lediglich aus natürlichen Ursachen entstanden oder 
eine unmittelbare Folge der Dienstlverrichtungen sei, ober 
2. ob sie durch Verschuldung der Dienstherrschaft oder des Dienstboten 
selbst verursacht worden sei. 
Wer geltend macht, daß die Krankheit in anderer Weise als lediglich aus 
natürlicher Ursache entstanden sei, ist für seine Behauplung beweispflichtig. 
861. 
In den unter 1 des § 60 erwähnten Fällen hat bis zu dem Zeitpunkte 
der wirklichen Aufhebung des Dienstvertrags (§ 74) die Herrschaft für die Kur und 
Pflege des Dienstboten zu sorgen, darf ihm auch solchenfalls die baar verwendeten 
Kosten, nicht aber die Bezahlung eines Stellvertreters, auf den Lohn und das Kost- 
geld anrechnen. Lehteres findet auch nicht statt, wenn die Dienstherrschaft den 
Dienstboten zwar nicht ganz entlassen, sondern nur der Kur halber einstweilen aus 
dem Hause entfernen will. Mit der Aufhebung des Dienstes hört dagegen der 
Anspruch auf weiteren Lohn und Kostgeld auf.
	        
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