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Hat die Dienstherrschaft die Krankheit des Dienstboten verschuldet, wohin
auch der Fall gehört, wenn sie ihn zu einer ihm nach seinen Dienstverhältnissen
in der Regel nicht zukommenden und für die Gesundheit gefährlichen Verrichtung
genöthigt hat, durch diese aber die Krankheit verursachl worden ist, so muß die
Dienstherrschaft den erkrankten Dienstboten auf ihre Kosten auch über die Dienstzeit
hinaus ärztlich behandeln lassen, unbeschadet der dem Dienstboten soust verbleibenden
rechtlichen Ansprüche auf Entschädigung; es findet auch ein Abzug an Lohn wegen
nicht geleisteter Dienste oder Bezahlung eines Stellvertreters nicht statt.
Hat dagegen der Dienstbote durch eigene Verschuldung die Erkrankung herbei-
geführt, so muß er die Kurkosten tragen, auch, dafern ihn nicht der Dienstherr
des Dienstes sofort entläßt (§§ 74, 75), die Bezahlung des Stellvertreters aus
eigenen Mitleln bestreiten, hat aber auch dafür auf die Dauer des Dienstes seinen
Lohn und die Beköstigung, oder das bedungene Kosigeld, unverkürzt zu empfangen.
Behält die Dienstherrschaft den kranken Dienstboten im Hause, so tritt die Kranken-
pflege an die Stelle der Veköstigung oder des Kostgeldes.
Auch in den Fällen, wo die Dienstherrschaft nicht verbunden ist, die Kur-
kosten aus eigenen Mitteln zu tragen, ist sie dennoch, wenn sie den Dienstboten der
Krankheit ungcochtet im Hause behält, dieselben vorschußweise zu leisten schuldig;
sie kann sich jedoch durch Zurückbehaltung des Lohnes sofort bezahlt machen. Wird
das erkrankte und des Dienstes bereits entlassene Gesinde nur auf Grund der Vor-
schrift 38 76 und 78 noch im Hause behalten, so kann diese Verbindlichkeit der
Dienstherrschaft nur bis zum Betrage des wirklich verdienten und noch rückständigen
Lohnes angesonnen werden.
* 62.
Die im § 61 erwähnte Verpflichtung der Dienstherrschaft, die Kurkosten zu
tragen oder vorzuschiessen, findet ihre Erledigung, wenn und insoweit die Kur= und
Verpflequngskosten für den erkrankten Dienstboten aus einer Dienstbotenkrankenkasse
oder aus einer Krankenkasse im Sinne des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 zu
übertragen sind, dafern die Dienstherrschaft aus eigenen Mitteln wenigstens ein
Drittel der für den Dienstboten zu entrichtenden Kassenbeiträge geleistet hat.
g 63.
Begröbnißkosten für das Gesinde zu bezahlen, ist die Dienstherrschaft, ab-
besehen von den Fällen einer Verschuldung am Tode des Dienstboten oder einer
besonderen Vereinbarung, auf Grund des Dienstvertrags nicht schulbig.
Jorilebung.
VBegröbnißlohen.