Hastung der Dienst-
berrschast für Hand-
lungen des Gelindes.
Ensschen des Dienst-
vertrages durch Zeit-
Stillschweigente Ber-
Auskündigung.
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864.
Die Herrschaft haftet in Betreff der Erfüllung von Verbindlichkeiten für
das Verschulden ihrer Dienstboten, deren sie sich zur Bewirkung der Erfüllung bedient.
Imwieweit die Herrschaft im Uebrigen für Handlungen ihrer Dienstboten,
insbesondere deshalb haftbar sei, weil sie es an der erforderlichen Aufsicht oder an
der Auswahl geeigneter Personen hat fehlen lassen, bestimmt sich nach dem allge-
meinen bürgerlichen Recht.
Nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht ist auch zu entscheiden, wenn die
Herrschaft aus Rechtsgeschäften in Anspruch genommen wird, die das Gesinde mit
dritten Personen abgeschlossen hat. Was insbesondere das Gesinde auf der Herr-
schaft Namen bei Kaufleuten oder Handwerkern an Waaren auf Kredit abholt oder
bestellt, ist die Herrschaft zu bezahlen nicht schuldig, wenn sie dem Gesinde nicht
Vollmacht zur Entnahme auf Kredit gegeben oder die Entnahme auf Kredit nach-
träglich genehmigt hat. Als Genehmigung gilt es, wenn die Herrschaft die Waaren
in Gebrauch nimmt oder verbraucht, obwohl sie weiß oder wissen mußte, daß diese
auf Kredit entnommen waren. Fehlt es der Herrschaft an dieser Kenntniß, so haftet
sie für die durch den Gebrauch oder Verbrauch der Waaren erlangte Bereicherung.
Vierter Abschnitt.
Von der Aufhebung des Gesindedienstvertrags und deren Folgen.
565.
Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstoertrag erlischt im Zweifel mit
deren Ablauf. Während der Dienstzeit kann ein Dienstvertrag in der Regel nicht
einseitig aufgehoben werden (vergleiche jedoch §§ 15, 70, 72, 74, 82, 83, 84, 85, 87).
8 66.
Ist häusliches Gesinde einen Dienstvertrag eingegangen, ohne mit der Herr-
schaft eine bestimmte Zeitdauer zu vereinbaren, so ist anzunehmen, daß der Vertrag
nach Ablauf der gesetzlichen Dauer (§ 19) als stillschweigend verlängert gelten
soll, dafern nicht bei dessen Eingehung ausdrücklich festgesebt worden ist, daß derselbe
nicht stillschweigend verlängert werden dürfe.
867.
Die Beendigung eines Dieustverhältnisses der im 8 66 bezeichneten Art ist
davon abhängig, daß der Vertrag rechtzeitig gehörig aufgekündigt worden ist.