Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Hastung der Dienst- 
berrschast für Hand- 
lungen des Gelindes. 
Ensschen des Dienst- 
vertrages durch Zeit- 
Stillschweigente Ber- 
Auskündigung. 
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864. 
Die Herrschaft haftet in Betreff der Erfüllung von Verbindlichkeiten für 
das Verschulden ihrer Dienstboten, deren sie sich zur Bewirkung der Erfüllung bedient. 
Imwieweit die Herrschaft im Uebrigen für Handlungen ihrer Dienstboten, 
insbesondere deshalb haftbar sei, weil sie es an der erforderlichen Aufsicht oder an 
der Auswahl geeigneter Personen hat fehlen lassen, bestimmt sich nach dem allge- 
meinen bürgerlichen Recht. 
Nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht ist auch zu entscheiden, wenn die 
Herrschaft aus Rechtsgeschäften in Anspruch genommen wird, die das Gesinde mit 
dritten Personen abgeschlossen hat. Was insbesondere das Gesinde auf der Herr- 
schaft Namen bei Kaufleuten oder Handwerkern an Waaren auf Kredit abholt oder 
bestellt, ist die Herrschaft zu bezahlen nicht schuldig, wenn sie dem Gesinde nicht 
Vollmacht zur Entnahme auf Kredit gegeben oder die Entnahme auf Kredit nach- 
träglich genehmigt hat. Als Genehmigung gilt es, wenn die Herrschaft die Waaren 
in Gebrauch nimmt oder verbraucht, obwohl sie weiß oder wissen mußte, daß diese 
auf Kredit entnommen waren. Fehlt es der Herrschaft an dieser Kenntniß, so haftet 
sie für die durch den Gebrauch oder Verbrauch der Waaren erlangte Bereicherung. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Aufhebung des Gesindedienstvertrags und deren Folgen. 
565. 
Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstoertrag erlischt im Zweifel mit 
deren Ablauf. Während der Dienstzeit kann ein Dienstvertrag in der Regel nicht 
einseitig aufgehoben werden (vergleiche jedoch §§ 15, 70, 72, 74, 82, 83, 84, 85, 87). 
8 66. 
Ist häusliches Gesinde einen Dienstvertrag eingegangen, ohne mit der Herr- 
schaft eine bestimmte Zeitdauer zu vereinbaren, so ist anzunehmen, daß der Vertrag 
nach Ablauf der gesetzlichen Dauer (§ 19) als stillschweigend verlängert gelten 
soll, dafern nicht bei dessen Eingehung ausdrücklich festgesebt worden ist, daß derselbe 
nicht stillschweigend verlängert werden dürfe. 
867. 
Die Beendigung eines Dieustverhältnisses der im 8 66 bezeichneten Art ist 
davon abhängig, daß der Vertrag rechtzeitig gehörig aufgekündigt worden ist.
	        
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