Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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hemiethet ist, an den mit dem Vorbesitzer oder dem abgegangenen Pachter geschlossenen 
Dienstvertrag für die Zeit, auf welche der letztere eingegangen worden ist, oder in 
Ermangelung einer solchen Bestimmung bis zur nächsten, gesetzlichen Abziehzeit 
(566 18 und 19) gebunden, wenn nicht eine Vereinbarung über die sofortige Auf- 
hebung zu Stande kommt. In letzterem Falle hat das abgehende Gesinde an Lohn 
und anderen Gebührnissen über die Zeit des Abzugs hinaus keinen Anspruch, weder 
an den neuen Besiter, voch an den Besihvorgänger als seinen Miether. 
880. 
Dieselben Bestimmungen gelten auch, wenn nicht eine ganze landwirthschaft- 
liche Besihung, sondern nur ein einzelner Wirthschaftszweig, der aber einen abge- 
sonderten in sich geschlossenen Theil derselben ausmacht, z. B. ein Vorwerk, Brauerei, 
Brennerei, Ziegelei, Kalk= oder Steinbruch u. s. w. für sich allein veräußert oder 
verpachtet wird, jedoch nur bezüglich des ausschließlich für diesen Wirkhschaftszweig 
gemietheten Gesindes. 
881. 
Die freiwillige oder unfreiwillige Aufhebung eines solchen besonderen Zweiges 
der Bewirthschaftung von Seiten des Besitzers, wenn dabei keine Veränderung in 
der Person des letzteren vorgeht, befreit deuselben nicht von der Erfüllung seiner 
Verbindlichkeit gegen das zu diesem Geschäft gemiethete Gesinde; vielmehr treten 
solchenfalls wegen der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 55 und 91 ein. 
882. 
Ohne Auflũndigung und sofort kaun die Dienstherrschaft ein Gesinde entlassen: 
1. wenn dasselbe die Dienstherrschaft oder deren Familie durch Thätlich- 
keiten, Schimpf= und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden 
beleidigt, oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der 
Familie anzurichten sucht; 
wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen 
die rechtmäßigen Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt; 
wenn das Gesinde in dem 8 57 genannten Falle die Krankenpflege 
verweigert; 
wenn es sich den zur Aufsicht über das Gesinde bestellten Personen 
mit Thätlichkeiten oder groben Schimpf= und Schmähreden bei Ver- 
waltung ihres Amtes widersetzt; 
wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet oder ver- 
dächtigen Umgang mit ihnen pflegt; 
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Fonsehung. 
Fortschung. 
Gründe für soforüige 
Aufhedung des Gesinde- 
vertrags: 
a) auf Seiten der 
Dienstherrschaft.
	        
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