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hemiethet ist, an den mit dem Vorbesitzer oder dem abgegangenen Pachter geschlossenen
Dienstvertrag für die Zeit, auf welche der letztere eingegangen worden ist, oder in
Ermangelung einer solchen Bestimmung bis zur nächsten, gesetzlichen Abziehzeit
(566 18 und 19) gebunden, wenn nicht eine Vereinbarung über die sofortige Auf-
hebung zu Stande kommt. In letzterem Falle hat das abgehende Gesinde an Lohn
und anderen Gebührnissen über die Zeit des Abzugs hinaus keinen Anspruch, weder
an den neuen Besiter, voch an den Besihvorgänger als seinen Miether.
880.
Dieselben Bestimmungen gelten auch, wenn nicht eine ganze landwirthschaft-
liche Besihung, sondern nur ein einzelner Wirthschaftszweig, der aber einen abge-
sonderten in sich geschlossenen Theil derselben ausmacht, z. B. ein Vorwerk, Brauerei,
Brennerei, Ziegelei, Kalk= oder Steinbruch u. s. w. für sich allein veräußert oder
verpachtet wird, jedoch nur bezüglich des ausschließlich für diesen Wirkhschaftszweig
gemietheten Gesindes.
881.
Die freiwillige oder unfreiwillige Aufhebung eines solchen besonderen Zweiges
der Bewirthschaftung von Seiten des Besitzers, wenn dabei keine Veränderung in
der Person des letzteren vorgeht, befreit deuselben nicht von der Erfüllung seiner
Verbindlichkeit gegen das zu diesem Geschäft gemiethete Gesinde; vielmehr treten
solchenfalls wegen der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 55 und 91 ein.
882.
Ohne Auflũndigung und sofort kaun die Dienstherrschaft ein Gesinde entlassen:
1. wenn dasselbe die Dienstherrschaft oder deren Familie durch Thätlich-
keiten, Schimpf= und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden
beleidigt, oder durch boshafte Verhetzungen Zwistigkeiten in der
Familie anzurichten sucht;
wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen
die rechtmäßigen Befehle der Herrschaft zu Schulden kommen läßt;
wenn das Gesinde in dem 8 57 genannten Falle die Krankenpflege
verweigert;
wenn es sich den zur Aufsicht über das Gesinde bestellten Personen
mit Thätlichkeiten oder groben Schimpf= und Schmähreden bei Ver-
waltung ihres Amtes widersetzt;
wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleitet oder ver-
dächtigen Umgang mit ihnen pflegt;
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Fonsehung.
Fortschung.
Gründe für soforüige
Aufhedung des Gesinde-
vertrags:
a) auf Seiten der
Dienstherrschaft.