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wenn es die ihm zur Wartung anvertranten Kinder durch unange-
messene und ungerechtfertigte Handlungsweise oder Nachlässigkeit in
Gefahr versetzt;
wenn es sich des Diebstahls, des Betrugs, der Entwendung, Unter-
schlagung oder Untreue schuldig macht, oder sein Nebengesinde zu
dergleichen verleitet;
wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld oder
Waaren borgt;
wenn es wiederholt ohne Vorwissen und Erlanbniß der Herrschaft
über Nacht aus dem Hause geblieben ist, oder wenn es ohne Vor-
wissen und Genehmigung der Herrschaft fremden, in das Haus nicht
gehörigen Personen zu nächtlicher oder sonst ungewöhnlicher Zeit
Zutritt und Aufenthalt gestattet;
wenn es der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvor-
sichtig umgeht;
wenn ein Dienstbote das ihm zur Aussicht und Pflege anvertraute
Vieh durch seine Schuld verunglücken läßt, oder dasselbe troh wieder-
holter Ermahnung schlecht abwartet oder mißhandelt;
wenn ein Gesinde sonst der Dienstherrschaft aus Bosheit oder Muth-
willen an deren Eigenthum vorsählich Schaden zugefügt hat;
wenn sich zeigt, daß das Gesinde mit der fallenden Sucht oder einer
ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit behaftet ist, welche es
bei Abschluß des Miethvertrags verheimlicht oder während der Dienst-
zeit ohne Verschulden der Herrschaft sich zugezogen hat;
wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnügens
wegen ausläuft, oder ohne Noth über die erlaubte, oder zu dem
Geschäfte erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den Dienst muth-
willig vernachlässigt und von diesen Fehlern auf wiederholte Ver-
warnung nicht absteht;
wenn der Dienstbote dem Trunke oder Spiele ergeben ist oder einen
unkeuschen Lebenswandel führt;
4l wenn derselbe durch Zänkereien oder Schlägereien den Hausfrieden
stört und von solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht abläßt;
. wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich mangelt,
die er auf Befragen bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklich
angegeben hat;