Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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wenn es die ihm zur Wartung anvertranten Kinder durch unange- 
messene und ungerechtfertigte Handlungsweise oder Nachlässigkeit in 
Gefahr versetzt; 
wenn es sich des Diebstahls, des Betrugs, der Entwendung, Unter- 
schlagung oder Untreue schuldig macht, oder sein Nebengesinde zu 
dergleichen verleitet; 
wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld oder 
Waaren borgt; 
wenn es wiederholt ohne Vorwissen und Erlanbniß der Herrschaft 
über Nacht aus dem Hause geblieben ist, oder wenn es ohne Vor- 
wissen und Genehmigung der Herrschaft fremden, in das Haus nicht 
gehörigen Personen zu nächtlicher oder sonst ungewöhnlicher Zeit 
Zutritt und Aufenthalt gestattet; 
wenn es der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvor- 
sichtig umgeht; 
wenn ein Dienstbote das ihm zur Aussicht und Pflege anvertraute 
Vieh durch seine Schuld verunglücken läßt, oder dasselbe troh wieder- 
holter Ermahnung schlecht abwartet oder mißhandelt; 
wenn ein Gesinde sonst der Dienstherrschaft aus Bosheit oder Muth- 
willen an deren Eigenthum vorsählich Schaden zugefügt hat; 
wenn sich zeigt, daß das Gesinde mit der fallenden Sucht oder einer 
ansteckenden oder Ekel erregenden Krankheit behaftet ist, welche es 
bei Abschluß des Miethvertrags verheimlicht oder während der Dienst- 
zeit ohne Verschulden der Herrschaft sich zugezogen hat; 
wenn das Gesinde ohne Erlaubniß der Herrschaft seines Vergnügens 
wegen ausläuft, oder ohne Noth über die erlaubte, oder zu dem 
Geschäfte erforderliche Zeit ausbleibt, oder sonst den Dienst muth- 
willig vernachlässigt und von diesen Fehlern auf wiederholte Ver- 
warnung nicht absteht; 
wenn der Dienstbote dem Trunke oder Spiele ergeben ist oder einen 
unkeuschen Lebenswandel führt; 
4l wenn derselbe durch Zänkereien oder Schlägereien den Hausfrieden 
stört und von solchem Betragen auf geschehene Vermahnung nicht abläßt; 
. wenn dem Dienstboten diejenige Geschicklichkeit gänzlich mangelt, 
die er auf Befragen bei der Vermiethung zu besitzen ausdrücklich 
angegeben hat;
	        
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