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7. wenn die Herrschaft dem Gesinde den Lohn, die Kost, oder das Kost-
geld, oder die ihm sonst gebührenden Bedürfnisse vorenthält und
hierbei beharrt, nachdem sie von der Polizeibehörde auf Ansuchen des
Dienstboten angehalten worden ist, dessen Ansprüche zu befriedigen;
wenn die Dienstherrschaft fortgesetzt ohne hinreichenden Grund dem
§5 14 oder § 58 entgegenhandelt;
wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsih in Begleitung des Gesindes
auHerhalb des Fürstenthums Reuß j. L. verlegen will, oder in Be-
hleitung des Gesindes eine Reise auf länger, als die Dienstzeit, zu
unternehmen im Begriffe steht;
wenn bei Fortseung des Dienstes das Leben oder die Gesundheit
des Dienstboten einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein warde,
welche bei Eingehung des Dienstvertrages nicht zu erkennen war.
In den unter 1 bis 6 erwähnten Fällen ist der Austritt aus dem Dienste
nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Dienstboten
länger als eine Woche bekannt sind.
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10.
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r ren t Vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch erst nach vorgängiger Aufkündigung, ist
brbung eiln, die Herrschaft das Gesinde zu entlassen berechtigt in folgenden Fällen:
tragd. wenn es die ihm von der Herrschaft anvertrauten Sachen wieder-
holt in Folge grober Unachtsamkeit oder grober Nachlässigkeit be-
schädigt hat;
wenn ihm die Herrschaft den Umgang mit gewissen, übelberüchtigten
Personen untersagt, das Gesinde aber diesen gleichwohl fortgesetzt hat;
wenn nach geschlossenem Miethvertrage die Vermögensumstände der
Herrschaft dergestalt in Abnahme gerathen, daß sie sich entweder ganz
ohne Gesinde behelfen, oder doch dessen Zahl beschränken muß;
wenn es durch andauernde Unverträglichkeit mit dem Nebengesinde,
wiederholter Ermahnungen ungeachtet, den häuslichen Frieden stört;
wenn es von Diebstahl, Eutwendung, Unterschlagung, Vetrug oder
Untreue seines Nebengefindes Kenntniß erhält und Solches nicht
gemäß 8 31 der Herrschaft anzeigt.
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9 85.
oo einenn Umgekehrt sind auch die Dienstboten berechtigt, vor abgelaufener Miethzeit,
S zinswarnages jedoch ebenfalls erst nach vorgängiger Aufkündigung den Dienst zu verlassen: