Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

268 
7. wenn die Herrschaft dem Gesinde den Lohn, die Kost, oder das Kost- 
geld, oder die ihm sonst gebührenden Bedürfnisse vorenthält und 
hierbei beharrt, nachdem sie von der Polizeibehörde auf Ansuchen des 
Dienstboten angehalten worden ist, dessen Ansprüche zu befriedigen; 
wenn die Dienstherrschaft fortgesetzt ohne hinreichenden Grund dem 
§5 14 oder § 58 entgegenhandelt; 
wenn die Dienstherrschaft ihren Wohnsih in Begleitung des Gesindes 
auHerhalb des Fürstenthums Reuß j. L. verlegen will, oder in Be- 
hleitung des Gesindes eine Reise auf länger, als die Dienstzeit, zu 
unternehmen im Begriffe steht; 
wenn bei Fortseung des Dienstes das Leben oder die Gesundheit 
des Dienstboten einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein warde, 
welche bei Eingehung des Dienstvertrages nicht zu erkennen war. 
In den unter 1 bis 6 erwähnten Fällen ist der Austritt aus dem Dienste 
nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Dienstboten 
länger als eine Woche bekannt sind. 
rl 
- 
10. 
S 
**- 
r ren t Vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch erst nach vorgängiger Aufkündigung, ist 
brbung eiln, die Herrschaft das Gesinde zu entlassen berechtigt in folgenden Fällen: 
tragd. wenn es die ihm von der Herrschaft anvertrauten Sachen wieder- 
holt in Folge grober Unachtsamkeit oder grober Nachlässigkeit be- 
schädigt hat; 
wenn ihm die Herrschaft den Umgang mit gewissen, übelberüchtigten 
Personen untersagt, das Gesinde aber diesen gleichwohl fortgesetzt hat; 
wenn nach geschlossenem Miethvertrage die Vermögensumstände der 
Herrschaft dergestalt in Abnahme gerathen, daß sie sich entweder ganz 
ohne Gesinde behelfen, oder doch dessen Zahl beschränken muß; 
wenn es durch andauernde Unverträglichkeit mit dem Nebengesinde, 
wiederholter Ermahnungen ungeachtet, den häuslichen Frieden stört; 
wenn es von Diebstahl, Eutwendung, Unterschlagung, Vetrug oder 
Untreue seines Nebengefindes Kenntniß erhält und Solches nicht 
gemäß 8 31 der Herrschaft anzeigt. 
— 
# 
*P*“ 
9 85. 
oo einenn Umgekehrt sind auch die Dienstboten berechtigt, vor abgelaufener Miethzeit, 
S zinswarnages jedoch ebenfalls erst nach vorgängiger Aufkündigung den Dienst zu verlassen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.