Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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1. wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn in den festgesebten Terminen 
auf vorgängige Meldung und Bitte des Dienstboten nicht richtig 
bezahlt; 
. wenn ein weiblicher Dienstbote zur Verheirathung gelangt, oder ein 
männlicher Dienstbote zur Gründung einer eigenen Wirthschaft oder 
zum Eintrilte in einc öffentliche Dienststellung mit festen Gehalts- 
bezügen vortheilhafte Gelegenheit erhält, die er durch Ausdauerung 
der Miethzeit versäumen würde. 
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g 86. 
Die Aufkündigung selbst ist zwar in den Fällen der §§ 84 und 85 an 
keine bestimmie Frist gebunden, es muß jedoch von der Herrschaft sowohl als von 
dem Gesinde das laufende Vierteljahr bez. bei monatweise gemiethetem Gesinde der 
laufende Monat ausgehalten werden. 
Fällt die Aufkündigung in die zweite Hälfte der monatlichen oder viertel- 
jährigen Dienstzeit, so kann derjenige Theil, welchem aufgekündigt wird, verlangen, 
daß der Kontrakt wenigstens noch 14 Tage bez. 6 Wochen, vom Augemdlick der 
Aufkündigung an, fortgesebt werde. 
87. 
Wenn die Eltern des Dienstboten wegen einer erst nach Antri't des Dienstes 
vorgefallenen Veränderung ihrer Umstände, namentlich zur Pflege im Alter oder 
in Krankheiten, ihn in ihrer Wirthschaft nicht entbehren, und die ordentliche Abzugs- 
zeit mit dessen Abberufung nicht abwarten können, oder ein Kind des Dienstboten 
dessen persönliche Abwartung nicht entbehren kann, oder der Dienstbote in eigenen 
Angelegenheiten schleunig eine weite Reise auf längere Zeit zu unternehmen genöthigt 
wird, so kann derselbe zwar sofort seine Entlassung fordern, er ist aber verbunden, 
die Dienstherrschaft durch Uebertragung des dem an seine Stelle tretenden Gesinde 
zu gebenden höheren Lohnes zu entschädigen. 
88. 
In allen Fällen (§§ 82, 84), in welchen die Herrschaft einen Dienstboten 
während der Dienstzeit ohne oder mit Aufkündigung zu entlassen berechtigt ist, kann 
der Dienstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nach Verhältniß der Zeit fordern, 
wo er wirklich gedient hat. 
89. 
In Fällen, wo der Dienstbote Suart und ohne Aufkündigung den Dienst zu 
verlassen berechtigt ist, muß ihm, abgesehen von dem in 8 87 erwähnten Falle, in 
Forisebung. 
Fortsebung. 
Folgen der sosortigen 
iisruad Dienstes 
ür die ohnsorderung 
Foriletzung.
	        
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