Folgen unrechimãßiger
Entlassung aus dem
Diensie.
Fortsehung.
Fortlebung.
Fonsehung.
Forisetzung.
270
welchem die Bestimmungen des § 38 analoge Anwendung zu erleiden haben, Lohn
und Kost auf drei Monate, und wenn er monatweise gemiethet worden, auf einen
Monat vergütet werden.
Diese Fristen lausen von dem Tage an, an welchem der Dienstbote von
seiner Verichtigung Gebrauch macht. Die Entschädigung kann jedoch über die Dauer
des Tienstvertrags hinaus nicht gefordert werden.
890.
Eine Herrschaft, die aus anderen als gesehmäßigen Gründen (88 82, 84)
das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit entläßt, ist zwar nicht zu nöthigen, dasselbe
gegen ihren Willen wieder anzunehmen, dafür aber zur Vergütung des Lohnes, der
Kost und der sonstigen Naturalbezüge (§ 55) auf die ganze Dienstzeit anzuhalten.
5#91.
Erhält aber das Gesinde noch vor Ablauf der Dienstzeit ein anderweites
Unterkommen, oder hat es eine ihm sich dargebotene Gelegenheit ohne hinreichenden
Grund von sich gewiesen, so erstreckt sich die Verbindlichkeit der Herrschaft (58 89, 90)
nur bis zu dem Zeitpunkte, wo das Eine oder das Andere erfolgt ist, und weiter
hinans nur insofern, als das Gesinde in dem neuen Dienste mit einem geringeren
Lohn sich begnügen muß, oder hätte erweislich begnügen müssen.
Den Beweis der ersten beiden Thatsachen hat die Herrschaft, den der let-
teren beiden das Gesinde zu führen.
892.
Ist die Herrschaft das entlassene Gesinde wieder anzunehmen bereit, und
weigert sich hingegen das Gesinde, den Dienst wieder anzulreten, so kaun letzteres
für die Zeit von Erklärung der Bereitwilligkeit der Herrschaft an keine Vergütung
fordern.
8 93.
Weigert sich aber das Gesinde wieder in den Dienst zu trelen aus einem
Grunde, weshalb es seinerseits den Dienst nach § 33 zu verlassen berechtigt sein
würde, so gebührt demselben die § 89 bestimmte Vergütung.
g 94.
Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen erhaltenen
anderen Unterlommens nicht wieder autrelen, so findet die Vorschrift § 91 An-
wendung.