Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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895. 
Ueberall, wo in gegenwärtigem Gesehe über die Pflichten der Dienstherr- 
schaften und Dienstboten während des Dienstes (88 30 bis 64) und über die Ur- 
sachen der Aushebung des Dienstvertrags (§§ 66 bis 94) der Dienstherrschaft ge- 
dacht ist, gellen diese Vorschriften auch von denjeuigen Personen, welche im Haus- 
wesen, oder in der Wirthschaft, oder in einzelnen Theilen derselben die Stelle der 
Dienstherrschaft vertreten, z. B. „Verwalter“, „Vögte“, „Schafmeister", „Wirth- 
schafterinnen“, „Haushälterinnen“ 2c. (vergl. § 9), insofern nicht einzelne Be- 
stimmungen der Nalur der Sache nach ausschließlich auf die Person der Dienst- 
herrschaften sich beziehen. 
8 96. 
Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den 
Dienst eigenmächtig verläßt, ist auf Antrag der Dienstherrschaft, nach deren Wahl, 
von dem Gemeindevorstande des Wohnortes der Dienstherrschaft zwangsweise in den 
Dienst zurückzuführen, oder mit Geldstrafe bis zu 15 M. zu bestrafen. Die Zurück- 
nahme des Strafantrags ist zulässig. Der Antrag der Dienstherrschaft auf Zurück- 
führung in den Dienst ist nur innerhalb einer Woche nach dem eigenmächtigen Aus- 
tritte des Dienstbotcn aus dem letzteren statthaft. Vor der Entschließung über den 
Autrag auf Zurückführung in den Dienst ist der Dienstbote zu hören. 
Sowohl dann, wenn die Herrschaft einen der in Absatz 1 erwähnten Anträge 
stellt, alo auch dann, wenn sie das unterläßt, ist das Gesinde verbunden, der Herr- 
schaft, wenn diese in Folge seines eigenmächtigen Austrittes aus dem Dienste ge- 
nöthigt gewesen ist, einen anderen Dienstboten zu miethen oder, in dessen Er- 
mangelung, Lohnarbeiter anzunehmen, den etwa erforderlich gewordenen Mehrauf- 
wand an Lohn zu erstatten. 
Die beschlossene Zurückführung in den Dienst kann in dringlichen Fällen 
durch ein dagegen erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden. 
Die Kosten der zwangsweisen Zurückführung in den Dienst fallen dem 
schuldigen Gesinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch verbunden, diese Kosten 
verlagsweise für dasselbe zu entrichten. 
§ 97. 
Wer einen Dienstbolen, von dem er weiß, oder bezüglich dessen er den Um- 
ständen nach annehmen mußte, daß er den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache eigen- 
mächtig verlassen habe, bevor sich der Antrag der Dienstherrschaft auf Zurückführung 
(§ 96) erledigt hat, in Dienst oder Arbeit nimmt, ist mit Geldstrafe bis zu 50 M. 
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#arhseni der Ver- 
r Diensiherr · 
Folgen eigenmächtigen 
Austrints aus de 
Dienkee. 
Annahme eigenmächtig 
auszetretenen Gesindes.
	        
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