Pslicht der Dienstherr-.
schaft zur Erstattung
von Reisekosten.
Pflichten des Gesindes
beim Abzuge.
Gesindeverzeichniß.
Mlicht zur Jührung
eines Dienslbuchs.
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zu bestrafen, und außerdem zum Ersatze des der verlassenen Dienstherrschaft er-
wachsenen Schadens verpflichtet.
Ingleichen ist zum Ersatze dieses Schadens verpflichtet, wer das Gesinde
verleilet hat, den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache zu verlassen.
Die Strafverfolgung tritt im Falle des ersten Absatzes nur auf Antrag des
verlassenen Dienstherrn ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
5 98.
Hat die Herrschaft, ohne ihre bezügliche Absicht dem Gesinde bei der Er-
miethung eröffnet zu haben, auf längere Zeit, als die bedungene Miethzeit dauert,
in Begleitung des Gesindes eine Reise unternommen oder ihren Wohrsitz verlegt
und das Gesinde an den neuen Wohnsih mitgenommen, so ist sie verpflichtet, nach
Beendigung des Dienstverhälinisses den Dienstboten, nach dessen Wahl, entweder an
den Ort der Vermiethung oder, Gleichheit der Entsernung vorausgeseßt, an seinen
früheren Wohnort auf ihre Kosten zurückzusenden.
8 99.
Der abziehende Dienstbole ist schuldig, Alles, was ihm zum Gebrauche in
seinen Geschäften oder sonst zu seiner Aufbewahrung auvertraut worden ist, der
Herrschaft oder deren Stellvertretern einzeln wieder zu überliesern, muß auch von
ihnen auf Verlangen die Gegenstände, welche er als sein Eigenthum mit sich nimmt,
vor der Fortschaffung derselben in Augenschein nehmen lassen.
Fünfter Abschnitt.
Polizeiliche Vorschriften.
8 100.
An jedem Orte ist von dem Gemeindevorstande ein Verzeichniß über das
daselbst in Diensten stehende Gesinde (Gesinderegister) nach dem unter D beigefügten
Muster zu halten.
5 101.
Jede innerhalb des Fürstenthums Reuß j. L. wohnhafte Person, welche zum
ersten Mal in den Dienst tritt, hat sich mit einem nach dem unter 2? beigefügten
Muster ausgestellten Gesindezeugnißbuche (Dienstbuch) zu versehen, dem ein Auszug
über die Rechte und Pflichten des Gesindes beizudrucken ist. Dasselbe wird von
dem Gemeindevorstande des Wohnorts ausgefertigt, dafern der Ausstellung nicht
aus §8 11 flg. dieses Gesetzes Bedenken entgegenstehen.