Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Abhandenlommen des 
Dienstbuchs. 
Ummrandlung der un- 
einbringlichen Geld. 
sirase in Hasistrast. 
Gesindelachen gehören: 
a) emtweder vor das 
b) 
richt 
oder vor die Poli · 
zeibehörde. 
Fonseuung. 
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weigerung, beziehentlich den Sachverhalt zu erörtern und das Ergebniß dieser Er- 
örterung in das Dienstbuch des Dienstboten aktenmäßig zu bemerken. Vei kleineren 
Vergehungen des letzteren, wenn sie zur gerichtlichen Ahndung gekommen und von 
den Dienstboten abgebüßt worden sind, ist diese aktenmäßige Bemerkung so zu fassen: 
daß dem weiteren Fortkommen des Dienstboten ein Hinderniß nicht im Wege stehe. 
8 108. 
Wenn einem Dienstboten sein Dienstbuch entweder während eines Dienstes, 
oder während er dienstlos ist, abhanden kommt, so hat er solches im ersteren Falle 
dem Gemeindevorstande des Ortes, wo er dient, im letteren Falle aber dem Ge- 
meindevorstande des Orles, wo er zuletzt gedient hat, anzuzeigen. Der Gemeinde- 
vorstand hat nach Erörterung der betreffenden Umstände und nöthigenfalls nach 
Erlaß öffentlicher Bekanntmachung auf Kosten des Dienstboten ein neues Dienstbuch 
auszufertigen und in letzterem das Ergebniß seiner Erörterung zu bemerken. 
8 109. 
Uneinbringliche Geldstrafen werden nach den im Reichsstrafgesehluche 88 28 
und 29 für die Uebertrelungen gegebenen Vorschriften in Haft umgewandelt. 
Sechster Abschnitt. 
Vom Verfahren in Gesindesachen. 
8 110. 
Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Dienstherrschaften und Gesinde 
über die aus dem Dienstvertrage sowohl vermöge des gegenwärtigen Gesetzes, als 
auch zufolge ausdrücklicher Vereinbarung entspringenden Ansprüche gehören vor die 
ordentlichen Gerichle. 
s 111. 
Die Handhabung der in gegenwärtigem Gesebe enthaltenen polizeilichen Vor- 
schriften, sowie die Erörterung und Entscheidung solcher gegenseitigen Veschwerden 
der Dienstherrschaften und Dienstboten, welche durch ordnungswidriges Betragen 
und Verhalten beider Theile gegeneinander veranlaßt werden, gehören vor die 
Gemeindevorstände. 
8112. 
Auch könuen die Gemeindevorstände in solchen Streitigkeilen, welche an sich 
als Justizsachen zu betrachten und zu behandeln sind, auf Aurufen des einen oder
	        
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