Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Ministerial-Bekanntmachung 
vom 7. Dezember 1893, 
betreffend die Ausführung der revidirten Gesindeordnung 
vom 11. November 1893. 
J. 
Die Formulare zu den Gesindezeugnißbũchern sind von dem Laudrathsamte 
des Bezirks gegen Erstattung des Selbstkostenpreises zu beziehen. 
Für die Ausfertigung des Gesindezeugnißbuchs (zu vergl. §§ 101 und 106 
des Gesehes) ist eine, zur Gemeindekasse fließende, Gebühr von 50 Pf. zu entrichten. 
Der Verkauf von Gesindezeugnißbüchern durch Privatpersonen ist bei Geld= 
strafe bio zu 60 Mark bez. Haftstrafe bis zu 14 Tagen verboten. 
II. 
Dafern dem Gemeindevorstande in den Fällen der §§ 22 und 96 des Ge- 
sebes zur Vornahme der zwangsweisen Einführung oder Zurückführung des wider- 
spenstigen Gesindes in den Dienst kein geeignetes Polizeiorgan zur Verfügung steht, 
ist auf dessen Ansuchen von dem Landrathsamte des Bezirks ein Gendarm zu dem 
gedachten Zwecke abzuordnen. 
Gera, den 7. Dezember 1893. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium 
obtheilung für das Innere. 
v. Hinüber.
	        
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