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alle
soß
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Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und
gepreßte, nicht gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodium=
wolle, sowie Gemische von Nitrocellulose mit neutral reagirenden Sal-
peterarten;
solgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aroma-
tischen Reihe enthalten:
a. Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und
Dinitrobenzol oder ähnlichen Stoffen),
b. Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin
oder Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter);
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkrästige Zündungen,
welche zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln),
Zündplättchen (amorces);
jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Spreng-
stosse.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Spreng-
sioffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben
von dem Landrathsamte des Bezirks gestattet werden.
83.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Zisser 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht
nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
ro —
i-tm?
. Nitroglycerin als solches und in Lösungen;
Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallauecksilber, Kuall-
silber und die damit dargestellten Präparate;
Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
Gemische, welche Nitroglucerin abtropfen lassen;
Sprengstoffe, welche entweder
a. sauer reagiren smit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und
brennbaren Salpeters (§ 2 Nr. 1), des Sekurits (6 2 Nr. 4a)
und des Noburits (§ 2 Nr. 4b). oder
b. bei einer Temperatur bis zu + 40“ C. zur Selbstzersetzung.
neigen, oder
. welche enthalten:
au) chlorsaure Salze lmit Ausnahme der Sprengkapseln und
Zündplättchen (§ 2 Nr. 5)], oder