Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Nitrocellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und 
gepreßte, nicht gelatinirte), insbesondere Schießbaumwolle und Collodium= 
wolle, sowie Gemische von Nitrocellulose mit neutral reagirenden Sal- 
peterarten; 
solgende Gemische, welche Nitroverbindungen von Stoffen der aroma- 
tischen Reihe enthalten: 
a. Sekurit (ein Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und 
Dinitrobenzol oder ähnlichen Stoffen), 
b. Roburit (ein Gemisch von Chlordinitrobenzol, Chlornitronaphtalin 
oder Nitrochlorbenzol und Ammoniaksalpeter); 
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, sprengkrästige Zündungen, 
welche zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), 
Zündplättchen (amorces); 
jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Spreng- 
stosse. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Spreng- 
sioffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben 
von dem Landrathsamte des Bezirks gestattet werden. 
83. 
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Zisser 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht 
nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
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. Nitroglycerin als solches und in Lösungen; 
Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallauecksilber, Kuall- 
silber und die damit dargestellten Präparate; 
Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
Gemische, welche Nitroglucerin abtropfen lassen; 
Sprengstoffe, welche entweder 
a. sauer reagiren smit Ausnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und 
brennbaren Salpeters (§ 2 Nr. 1), des Sekurits (6 2 Nr. 4a) 
und des Noburits (§ 2 Nr. 4b). oder 
b. bei einer Temperatur bis zu + 40“ C. zur Selbstzersetzung. 
neigen, oder 
. welche enthalten: 
au) chlorsaure Salze lmit Ausnahme der Sprengkapseln und 
Zündplättchen (§ 2 Nr. 5)], oder
	        
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