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werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter
# 2 Zisser 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder
sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
Puloer, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus
gelatinirter Nitrocellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 3)
darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der
Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blech-
behälter) bis zu höchsteus 2½ Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte, aus halt-
baren Stosfen gefertigte Säcke, Mehlpuluer in Säcke aus Leder oder dichtem Kaut-
schuckstoff geschüttet werden.
Die im § 2 Ziffer 2 und 4 aufgeführten Sprengstosse dürfen nur in Patro-
nen, nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Vatronen sowie Patronen
aus gepreßler Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (5 2 Ziffer 3) sind
durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für
die nach § 2 Ziffer 6 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung auf Eisen-
bahnen nur in Patronenform erfolgen darf.
Gepreßte Schießwolllörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt sowie
Sekurit= und Roburit-Patronen (§ 2 Ziffer 4) dürfen auch in dichtschließende Blech-
büchsen oder Pappschachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindens 20 Prozent Wassergehalt
ist seste Verpackung in starkwandige, luftdichte Vehälter erforderlich.
Sprengstosse jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren ver-
sehen, noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (§ 10) in dieselben Be-
hälter verpackt werden.
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach
ihrem Inhalt mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver
aus Nitrocellulose und Salpeter, Kariuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen,
Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamit-
patronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle, u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen
dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe
herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der Centralbehörde gebilligte und öffentlich
bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter,
brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Zisfer 3), bei Kar-
tuschen, Petarden, Feuerwerkslörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 5) 90 Kilogramm,
bei sonstigen Sprengstossen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Ge-