Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter 
# 2 Zisser 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder 
sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. 
Puloer, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus 
gelatinirter Nitrocellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 3) 
darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der 
Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blech- 
behälter) bis zu höchsteus 2½ Kilogramm Gewicht verpackt, oder in dichte, aus halt- 
baren Stosfen gefertigte Säcke, Mehlpuluer in Säcke aus Leder oder dichtem Kaut- 
schuckstoff geschüttet werden. 
Die im § 2 Ziffer 2 und 4 aufgeführten Sprengstosse dürfen nur in Patro- 
nen, nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Vatronen sowie Patronen 
aus gepreßler Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (5 2 Ziffer 3) sind 
durch eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für 
die nach § 2 Ziffer 6 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung auf Eisen- 
bahnen nur in Patronenform erfolgen darf. 
Gepreßte Schießwolllörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt sowie 
Sekurit= und Roburit-Patronen (§ 2 Ziffer 4) dürfen auch in dichtschließende Blech- 
büchsen oder Pappschachteln verpackt werden. 
Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindens 20 Prozent Wassergehalt 
ist seste Verpackung in starkwandige, luftdichte Vehälter erforderlich. 
Sprengstosse jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren ver- 
sehen, noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (§ 10) in dieselben Be- 
hälter verpackt werden. 
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach 
ihrem Inhalt mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver 
aus Nitrocellulose und Salpeter, Kariuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, 
Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamit- 
patronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle, u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen 
dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe 
herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der Centralbehörde gebilligte und öffentlich 
bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. 
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, 
brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Zisfer 3), bei Kar- 
tuschen, Petarden, Feuerwerkslörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 5) 90 Kilogramm, 
bei sonstigen Sprengstossen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Ge-
	        
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