Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

Anlage E. (zu § 9.) 
Bestimmungen 
über die Beschaffenheit der Mobilmachungspferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Mobilmachung beschafft werden, wird 
Folgendes festgesebt: 
1I. Kürassicr- Pferde sollen nicht unter 1 m 62 cn 
2. Pferde für die übrige Kavallerie und reitende —is sowie Rcilpferde überhaupt 
nicht unter 1 m 57 em, 
3. Arkillerie= und Train, Stangenpferde, sowie die für Fuhrpark und ähnliche Kolonnen 
geeigneten schweren Zugpserde nicht unter 1 m 62 cm, 
4. Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1 m 57 em groß sein.“) 
Wenn auch nölhigenfalls zum Theil Pferde von niedrigerem Maß, als das augegebene 
angenommen werden können, so darf doch hierbei in der Regel nicht unter 1 m 55 cm herabge- 
gangen werden. Aeuserstensalls lönnen unter den Reilpferden der Fußtruppen und des Trains auch 
solche von einer Größe von 1 m 53 cmu genommen werden, wenn sie sonst den Anforderungen 
entsprechen. Dem Alter nach sind Pferde zwischen 6 und 14 Jahren am geeigneisten für den 
Kriegedienst. 
Heugste, tragende Sinien und Mutter= Siuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, alle « 
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äugige zu Wagenpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer Verlehung und nicht von 
innerer Krankheit herrührt. 
Smien werden als tragend crachtel, wenn dics entweder schon durch Augenschein bekundet, 
oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Siute nach mehr. 
sachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. Bei der Auswahl der Pferde ist im 
Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen 
müssen, und daß alsdann ein oder der anderc unwesentliche Fehler, der unter andern Umständen 
die Annahme eines Pferdes ausschlichen würde, keinen Grund zur Zuückstellung geben kann. 
*) Anmertans: Mobilmachungsplerde werden mil dem Bandmaaße gemessen. 
 
	        
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