Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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schützpulver in Kartuschen sinden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. Die 
für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch jür die 
Versendung auf Land= und Wasserwegen. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
* 7. 
Die Beförderung von Spreugstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, 
ist verboten. 
Eine Ausnahme findet nur statl, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Ge- 
fahr, z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung 
erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Be- 
stimmungsorte geschafft werden soll. 
868. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken 
darf Feuer oder offenes Licht nicht geholten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütte- 
rungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abge- 
worfen werden. 
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder 
dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung 
des Gemeindevorstandes einzuholen. 
§69. 
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß 
sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage ge- 
sichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt 
und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung. 
gesichert werden. 
8 10. 
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht 
entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
Die in 8 2 Ziffer 2, 3 und 4 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, 
Sprengsalpeter, breunbarem Salpeter (§ 2 Zisser 1), Kartuschen, Petarden, Feuer- 
werkskörpern, Zündungen (5 2 Ziffer 5), oder mit Patronen für Feuerwaffen (§ 1b) 
zusammen verladen werden.
	        
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