Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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8 11. 
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht 
schließende Wagenkasten besihen, daß die Sprengstosfe nicht verstreut werden können. 
Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit cinem dicht schließenden, feuer- 
sicheren Plantuche (z. B. imprägnirter Leinwand) überspannt sein. 
Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Material 
zu schließen. 
Zum Sperren der Röder dürfen nur hölzerne Radschuhe augewendet werden; 
bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichlung (Kräber) gestattet, sofern sie ganz vom 
Radschuh bedeckt ist. 
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkenubarec, stets 
ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen. 
812. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben. 
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht ge- 
raucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder 
Licht sowie das Tabakrauchen verboten. 
8 13. 
Fuhrwerle, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und von 
Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. 
Besteht ein Trausport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der 
Fahrt einc Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander innehalten. 
8 14. 
Bei jebem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung 
von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden ein- 
zuhalten. 
Der Gemeindevorstand darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung 
nicht zu sinden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht 
ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Eutsernung von 
Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von 
Ortschaften ist überdies dem Gemeindevorstand thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; 
der Gemeindevorstand hat darauf die ihm nothwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln 
zu treffen.
	        
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