Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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§5 19. 
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Brutto- 
gewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses 
Abschnitts nur die §§ 7 bis 10 Anwendung. 
III. Bestimmungen über den Haudel mit Spreugstoffen, sowic über deren 
Aufbewahrung und Verausgabung. 
8 20. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon dem Gemeindevorstand Anzeige 
machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesebes 
vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß gemäß § 1 
dieses Gesetzes (zu vergl. Ministerialbekanntmachung vom 4. Juli 1884 sowie Ministerial- 
verfügung vom 27. September 1884, abgedruckt im Amts= und Verordnungsblatte 
von 1884 S. 197 und 305). 
Sprengpatronen dürfen ron den Fabriken und Händlern und ihren Beauf- 
tragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen Be- 
hältern abgegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe 
aus der Fabrik und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer 
versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer mussen auch an jeder in den Behältern 
verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone 
der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke der Fabrik oder eine von 
der Centralbehörde gebilligte und öffentlich bekaum gemachte Bezeichnung der Fabrik an- 
gebracht sein. 
In dem gemäß § 1 Absatz 2 des Reichsgeseyes vom 9. Juni 1884 zu führen- 
den Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Spreng- 
patronen zu vermerken. 
8 21. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Spreugstoffen befaßt, 
welche dem Reichsgeset vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen"), ist verpflichtet, über 
/ solche Sprengsiosse sind auf Grund 8 1 Abs. 3 des angezogenen Reichsgejetes durch die 
rumcurelss vom 13. März 18895 und 16. April 1801 (Reichsgesebblolt von 1885 S. 718 und von 
v 105) vorläusig solgende bezeichuct worden: 
e zum Schießen aus Jagd- oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen in Verawerken, 
Steinbrüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwesel und Kohle hergestellien Pulversorten: 
2. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zündhuichen für 
Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeilet sind;
	        
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