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alle An= und Verkänfe dieser Stoffe in Meugen von mehr als 1 Kilogramm ein Buch
zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des
Ankaufs und der Abgabe, die Mengen der gekausten und abgegebenen Stoffe, sowie
bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses Buch ist auf
Verlangen dem Gemeindevorstand zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung
hreifen im Uebrigen die auf Grund des Reichsgesezes vom 9. Juni 1884 erlassenen
Vorschriften Platz.
§ 22.
Die Abgabe von Sprengstossen an Personen, von welchen ein Mißbrauch der-
selben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Auf
Spielwaaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstossen enthalten, sindet diese
Vorschrift keine Anwendung.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Veauf-
tragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes
erlassenen Anordnungen zum Besitz von Spreugstoffen berechtigt sind. Bei Staats-
werken, welche besonderer Erlaubniß zum Besih von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann
die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werkes zu
der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind.
23.
Die Verausgabung von Sprengstossen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes
vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und ge-
werblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von denjenigen
Betriebsleitern, Beamten oder Aussehern bewirkt werden, welche nach den gemäß § 2
dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besihz von Spreugstoffen berechtigt sind.
Diese Personen sind verpflichtet, über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches
den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der ver-
ausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt.
3. die Vereinigung der unter 1 und 2 genannten Stosse in sertige Gewehr., Pislolen- oder Revolver-
patronen, einschlieblich der unter Verwendung von Kuallaueckülber ohne Pulver hergesiellten
Patronen für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver:
. fertige Gewehr., Pislolen- und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus nitrirter Pllanzen-
saser ohne Zusab anderer explosiver Siosse hergeslelltes Pulver enthalten:
. zum Schießen aus Jand- oder Scheibengewehren dienende rauchschwache Pulver, die aus gela-
linirter Schießwolle oder sonstiger nitrirter Pflanzensaser ohne Zusatz anderer explosiver Stosse
bergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über 5 Millimeler Dicke) oder in Plätlchen
von nicht über 4 Millimeker Seilenlänge und 0,1 Millimeler Dicke in den Handel gebracht werden.
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