Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürsteuthum Neuß jüngerer Linic. 
No. 5|6. 
Inhalt: Miserial. Bekanntmachung, die Veriendung von Sprengstossen und Munitionsgegenständen der 
5 und Marineverwaltung auf Landwegen betressend, vom 5. Februar 1891. (Sprengstoff- 
W“n ßVorschrift.) S. 207. 
zuunisterial.Bekanntmachung, 
die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= 
und Marineverwaltung auf Landwegen betreffend, 
vom 5. Februar 1894. 
* *“ Versendungsvorschrift.) 
  
  
Mit Höchster im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten ertheilter Genehmigung 
Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird in Ausführung eines von dem Bundeörathe 
am 20. Juli 1893 gefaßten Beschlusses über die Versendung von Sprengstoffen und 
Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung unter Wiederaufhebung 
der Ministerial-Bekanntmachung vom 30. September 1888 (Gesesammlung Vb. 20, 
S. 236 — Amts- und Verordnungsblatt von 1888 S. 291 —) hie durch verordnet, 
was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Vei Versendungen von Sprengslossen und Munitionsgegenständen der Militär- 
und Marineverwaltung auf Landwegen ohne militärische Begleitung sind die in Folge 
des Bundesrathsbeschlusses vom 15. Juni 1893 seitens des Fürstlichen Ministeriums. 
unter dem 4. Jannar 1894 erlassenen Bestimmungen, betressend den Verkehr mit 
Ausgegeben am 14. Februar 1897.
	        
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