298
Sprengstoffen (Gesetzsammlung Bd. 21, S. 283) mit der Einschränkung maßgebend,
daß die vorschriftsmäßige Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch
den seitens der absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzu-
sehen ist und nicht der polizeilichen Prüfung unterliegt.
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von
Sprengstossen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf
Landwegen gellen die vorerwähnten Bestimmungen noch Maßgabe der nachstehend zu
den einzelnen Paragraphen aufgeführten Zusapvorschriften.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie
die Zusammensehung und Stärke des letzteren, bestimmt die Militär= beziehungsweise
Marinebehörde.
Zu §§ 2 und 3.
a. Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und die nach-
stehenden Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen Spreng-
stofsen und Munitionsgegenständen, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7
der Mililär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden (Friedeus-
Transport-Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesebbl. S. 23) von
den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegrophen jeweilig als „zur
Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind, sowie bei allen von der Militär= und
Marineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten
Sprengstossen und Munilionsgegenständen; dieselben sinden jedoch keine
Anwendung bei denjenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitions=
gegenstände, welche in Taschen oder Tornister der Mannschaften verpackt
oder in Kriegsfahrzeuge verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der
Militär= und Marineverwaltung eingeführten Sprengstosse und Munitions=
gegenstände unterliegen bei der Versendung unter militärischer Begleitung
weder dieser Vorschrist noch den Eingangs gedachten Bestimmungen.
. Die Einholung der Genehmigung des Landrathsamts zur Versendung,
Aufbewahrung und Verausgabung von im § 2 nicht ausgeführten, zu Ver-
suchszwecken bestimmten Sprengstoffen rc. ist nicht erforderlich.
Zu § 4.
. Dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für das Innere ist von der
absendenden Behörde die betreffende Marschronte und die Größe der
Sendung mitzutheilen. Dasselbe hat die betheiligten Unterbehörden anzu-
S
—