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weisen, die erforderlichen Anordnungen zum schnellen und sicheren Fort-
kommen der Sendung zu tressen.
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Gemeindevorstände der
Durchzugsorte kurz zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer
des Begleitkommandos über den Zeitpunkt des Eintressens der Sendung
am Orte.
Bei Versendungen, welche in einem Tage zur Ausführung kommen,
sind seitens der absendenden Behörde nur die betheiligten Gemeindevorstände
in Kenntniß zu sehen, worauf diese die für die Sicherung und ungehinderte
Durchführung der Sendung erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben.
Eine Benachrichtigung der Gemeindevorstände erfolgt nicht, wenn
das Gewicht der Sendung weniger als 250 kg beträgt, und ferner nicht
bei allen Versendungen innerhalb der Garnisonen und der zu denselben
gehörigen Anlagen. In diesen Fällen hat die Militärbehörde allein die
nöthigen Sicherheitsmaßregeln zu treffen. Wenn unter besonderen Umständen
auch hierbei die Hülfeleistung des Gemeindevorstandes erwünscht ist, so hat
dieser auf Ansuchen der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonältesten
die Unterstüzung zu gewähren.
Der Vorlage des Frachtscheins an den Gemeindevorstand des Absendeortes
zur Visirung bedarf es nicht, auch darf von dem Gemeindevorstande die
Vorlage der bescheinigten Lieferscheine nicht verlangt werden.
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Zu § 5.
Die Vorschrift dieses Paragraphen sindet auf Sendungen der Militär= und
Marineverwallung nicht Anwendung.
Zu § 6.
a. Die in der Armee und Marine vorgeschriebenen Packgesäße für Spreng-
stosfe und Munitionsgegenstände, einschließlich der Geschoßkörper mit sichern-
dem Abschlusse der Sprengladung, sind nach ihrer Beschaffenheit, der Art
ihrer Verpackung und Inhaltsbezeichuung und dem Gewichte als den
Bestimmungen entsprechend zu erachten.
b. Das lose Kornpulver braucht vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten
nur daun in leinene Säcke geschüttet zu werden, wenn die Beförderung
länger als einen Tag dauert.