Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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S 
1. 
2. 
3. 
3 SK 
Revidirte Gebühren-Tare für die Hebammen. 
für eine natürliche Geburt. 
für eine Zwillingsgeburt . . 
fũr eine schwierige Geburt, bei welcher ei ein Geburtshelser zu- 
zuziehen ist 
A lumerku ng. 2 den * unter 1—3 ist 
die Gebũhr für die gewöhnliche Wochenpflege während 
der ersten 9 Tage mit enthalten. 
Bei Geburten in einer Gemeinde außerhalb des 
Wohnorts der bamme erhoben h die Sibe unter 
1—3 um je 
für die Pflege der Wöchnerin und des Kindes vom 10. Lese 
nach der Geburt täglich 
für eine verlangte Nachtwache 
für ein Klystier zu geben 
für den Beistand bei einem Abortus. . 
für jeden verlangten Besuch, welcher nicht zu cewöhulichen 
Wochenpflege gehört 
bei Tag 
bei Nacht 
für die Einlegung des Kotheters . 
für die verlangte Untersuchung einer Schwangeren * Kranken 
4,50 bis 6,00 M. 
6,00 „10,00 „ 
450 „ 0,00 „ 
1,00 „ 3,00 „ 
(ie nach der Ent. 
fernung) 
1,00 bis 1,50 M. 
2,00 „ 3,00 „ 
— 0,50 „ 
3,00 „ 
n 
2,00 „ 
— 
1,00 
1,00 „ 
1,50 „ 
p, 0,50 „ 
1,00 
r 
0,60
	        
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