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werden, als diese Zeshsiung auf Grund des § 139 oder des § 139 an Sonn= und Fesliagen
ausdrücklich gestattet
Ausnanmen Rhraft gesetzlicher Vorschrift.
E 105%.
1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die dos Verbot der Sonnlagsarbeit kraft Gesees keine
Anwendung findet, werden im § 105 an ersler Sielle solche Arbeiten gerechnet, die in Nothfällen
oder im ösfentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen. Zu den „Arbeiken in Noth=
sällen“ gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Nothstandes oder zur Abwendung einer
Gefahr sofort vorgenommen werden müssen, ferner aber auch dringende Arbeilen, die durch Todes-
sälle, Erkranlungen, unvorhergesehene, erhebliche geschäftliche Zwischenfälle u. s. w. ersorderlich werden
und nicht wohl auf den nachfolgenden Werkiag verschoben werden können; dagegen kann nicht eiwa
schlechthin die Erledigung eiliger Arbei#en hierher gerechnet werden. — Unter „öffentlichem Interesse“
ist nicht nur das Interesse des Staates oder der Gemeindc, sondern auch dasjenige des Publikums
zu verehnn.
Die Besugniß, Neinigungs= und Instandhaltungsarbeilen, durch die der regelmäßige
Fortgang *5 eigenen oder eines fremden Belriebes bedingt ist, Arbeiten, von deuen die Wiederauf=
nahme des vollen werltägigen Betriebes abhängig ist, sowie solche Arbeilen vorzunchmen, die zur
Verhütung des Verderbens von Nohstossen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen ersorderlich
sind, ist dovon abhängig gemacht, daß die genannten Arbeiten nicht au Werklagen vorgenommen
werden lönnen (8 105. Abs. 1 Zisser 3 und 4).
Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werliagen ist nach den Umständen des einzelnen Falles
und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Betriebe zu beurtheilen. Die Befugniß zur Aus-
führung der bezeichnelen Arbeiten wird für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch
ausgeschlossen, daß andere Belricbe derselben Gallung, deren Einrichtungen indessen wesenllich
verschieden sind, der Sonntagsarbeil nicht bedürsen. Wohl aber finden die Bestimmungen leine
Anwendung, wenn und sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglich-
leiten für den Betrieb oder die Arbeiler und ohne unverhälluißmäßige Opfer sich so einzurichten,
daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann.
Die Bestimmungen des § 105c finden auch auf solche Betriebe Anwendung, für die
nach den 88 1054 bis 1 und § 105h besondere Ausnahmen zugelassen sind.
4. Werden Arbeiter an Sonn= und Fesltagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft gesehlicher
Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbeireibenden in das im 8 105 Abs. 2 bczeichnete
Verzeichniß für jeden einzelnen Sonn= und Fesitag, an dem eine solche Beschäftigung staltgesunden
hat, die Zahl der beschästigten Arbeiker, die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage der
Arbeitsstunden, sowie die Art der vorgenommenen Arbeilen eintragen.
Das Verzeichniß muß über sämmtliche während des betreffenden Kalenderjahres auf Grund
des 8 105c vorgenommenen Sonntagsarbeiten Auslunft geben.
Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschästigen, empfichlt es sich, das Verzeichuiß
Anlage 1.nach dem anliegenden Muster zu führen
— ei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — sofern es sich nicht
um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaussichtigung des Betriebes handelt —