Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

312 
werden, als diese Zeshsiung auf Grund des § 139 oder des § 139 an Sonn= und Fesliagen 
ausdrücklich gestattet 
Ausnanmen Rhraft gesetzlicher Vorschrift. 
E 105%. 
1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die dos Verbot der Sonnlagsarbeit kraft Gesees keine 
Anwendung findet, werden im § 105 an ersler Sielle solche Arbeiten gerechnet, die in Nothfällen 
oder im ösfentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen. Zu den „Arbeiken in Noth= 
sällen“ gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Nothstandes oder zur Abwendung einer 
Gefahr sofort vorgenommen werden müssen, ferner aber auch dringende Arbeilen, die durch Todes- 
sälle, Erkranlungen, unvorhergesehene, erhebliche geschäftliche Zwischenfälle u. s. w. ersorderlich werden 
und nicht wohl auf den nachfolgenden Werkiag verschoben werden können; dagegen kann nicht eiwa 
schlechthin die Erledigung eiliger Arbei#en hierher gerechnet werden. — Unter „öffentlichem Interesse“ 
ist nicht nur das Interesse des Staates oder der Gemeindc, sondern auch dasjenige des Publikums 
zu verehnn. 
Die Besugniß, Neinigungs= und Instandhaltungsarbeilen, durch die der regelmäßige 
Fortgang *5 eigenen oder eines fremden Belriebes bedingt ist, Arbeiten, von deuen die Wiederauf= 
nahme des vollen werltägigen Betriebes abhängig ist, sowie solche Arbeilen vorzunchmen, die zur 
Verhütung des Verderbens von Nohstossen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen ersorderlich 
sind, ist dovon abhängig gemacht, daß die genannten Arbeiten nicht au Werklagen vorgenommen 
werden lönnen (8 105. Abs. 1 Zisser 3 und 4). 
Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werliagen ist nach den Umständen des einzelnen Falles 
und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Betriebe zu beurtheilen. Die Befugniß zur Aus- 
führung der bezeichnelen Arbeiten wird für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch 
ausgeschlossen, daß andere Belricbe derselben Gallung, deren Einrichtungen indessen wesenllich 
verschieden sind, der Sonntagsarbeil nicht bedürsen. Wohl aber finden die Bestimmungen leine 
Anwendung, wenn und sobald es dem Gewerbetreibenden möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglich- 
leiten für den Betrieb oder die Arbeiler und ohne unverhälluißmäßige Opfer sich so einzurichten, 
daß er ohne Sonntagsarbeit auskommen kann. 
Die Bestimmungen des § 105c finden auch auf solche Betriebe Anwendung, für die 
nach den 88 1054 bis 1 und § 105h besondere Ausnahmen zugelassen sind. 
4. Werden Arbeiter an Sonn= und Fesltagen mit Arbeiten beschäftigt, die kraft gesehlicher 
Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbeireibenden in das im 8 105 Abs. 2 bczeichnete 
Verzeichniß für jeden einzelnen Sonn= und Fesitag, an dem eine solche Beschäftigung staltgesunden 
hat, die Zahl der beschästigten Arbeiker, die Dauer der Beschäftigung durch Angabe der Lage der 
Arbeitsstunden, sowie die Art der vorgenommenen Arbeilen eintragen. 
Das Verzeichniß muß über sämmtliche während des betreffenden Kalenderjahres auf Grund 
des 8 105c vorgenommenen Sonntagsarbeiten Auslunft geben. 
Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschästigen, empfichlt es sich, das Verzeichuiß 
Anlage 1.nach dem anliegenden Muster zu führen 
— ei Eintragung der Art der vorgenommenen Arbeiten genügt es — sofern es sich nicht 
um die Bewachung der Betriebsanlagen, sowie um die Beaussichtigung des Betriebes handelt —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.