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dessen kam das Landrathsamt für seinen Bezirk oder einzelne Theile desselben darüber Bestimmung
tresjen, ob abweichend hiervon eine Waare ortsüblich zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist.
4 Flirruewerte
Es kann die Beschästigung von Arbeilern allen Sonn, und Fesliagen sür 3 Stunden,
welche bis zum Beginn der für den *“*s sestgeseten Unterbrechung der Verkausszeit
im ** reichen dürsen, gestatlet w
Wo den besonderen örllichen urbhmmise diese dreistündige Arbeilszeit nicht ausreichen
sollte, önnen anbnohmonee noch zwei weitere, vor den Beginn des Hauptgollesdiensles fallende
Stunden freigegeben werden.
Bedingung: wie zu a.
ee) Barbier= und Friseurgewerbe.
Es kann die Beschäftigung von Arbeilern an allen Sonn- und Festtagen im Allgemeinen
mu bis 2 Uhr Nachmillags, darüber hinaus aber noch insoweit gestatlet werden, als sic bei der
Vorbercilung von öffentlichen Thcealervorslellungen und Schaustellungen erforderlich ist.
ingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als drei Stunden dauern, so sind die
Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Siunden oder an jedem zweiten Sonntag
mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder zu jeder Woche während der
zweiten Hälste eines Arbeilstages, und zwar spälestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit
freizulassen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottesdienstes behindert
werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum Besuch des Goltesdienstes erforderliche Zeit
freizugeben.
s) Wasserversorgungsanstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeilern an allen Sonn, und Festtagen mit Arbeiten, die
für den Betrich unerläßlich sind, gestallel werden.
Bedingungz: bei bloßem Tagesbetrieb wie zu c, bei unnnlerbrochenem Belrieb wie zu b.
6) Badeanstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeilern an allen Sonn= und Festtagen gestattet werden.
edingung für diejenigen Vadeanstalten, die nicht nur in der wärmeren Jahreszeil be-
trieben werden: wic zu e
oweit die Vadcanstalten zu Heilzwecken bestimmt siud, finden auf sie, wie auf Heilanslallen
kee die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe keine Anwendung (vergl.
oben zu I.).
h) Zeltungsdruckereien.
1. Es lann die Beschäftigung von Arbeilern an allen Sonn= und Festtagen, mu Ausnahme
des Fweiken Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertages, bis 6 Uhr Morgens zur Herstellung der
Morgenausgabe gestattet werden.
Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis um 6 Uhr Morgens
des folgenden Werltages ruhen.