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2. Soweit der Vertrieb der Zeitungen nicht durch besondere Spedileure staltfindel, sondern
einen Theil des Zeilungsdruckereibetriebes bildet, können dafür die nach der Auweisung, betreffend
die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, für die Zeitungsspedilion zulässigen Arbeitszeilen gewährt
werden.
Bedingung: Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn= und Festkagen dürsen Personen,
die bei der Herstellung der Morgenausgabe beschäftigt gewesen sind, nicht Venvendung finden.
1) Anstalten zur Mittheilung telegraphischer Nachrichten au Abonnenten.
Es kann die Veschästigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen mit Arbeilen, die
für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
edingung wie zu o.
k) Photographische Austalten.
Es kann die Beschäfsligung von Arbeilern gestattet werden:
1. au den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Aufnahme von
Porträts, des Kopirens und Netonchirens für 10 Siunden bis spälestens 7 Uhr
Abends,
2. an allen übrigen Sonn= und Festlagen zum Zwecke der Aufnahme von Porträls
im Sommerhalbsahr für 6 Stunden bis spälestens um 5 Uhr Nachmittags, im
Winterhalbjahr für 5 Stunden bis spätestens um 3 Uhr Nachmittags.
Die Ausnahme unter 2 findel keine Amwendung auf den ersten Weihnachts-, Oster= und
Piingstfeiertag.
Bedingung wie zu e.
1) Gewerbe der Köche.
Es lann die Veschästigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festiagent gestalket werden.
Bedingung wie zu e.
m) Bierbrauereieu, Elofabriken, Molkrreien.
Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier, Roheis und Molkerciprodukten an Sonn-
und Festlagen während der für den Handel mit diesen Gegenständen freigegebenen Stunden ge-
stattet werden.
n) Mineralwasserfabriken.
Es kann in der wärmeren Jahreszeit für 3 Stunden vor dem Beginn des Hauptgotles-
dienstes die Beschäftigung von Arbeitern mit solchen Arbeiten gestatict werden, die zur Versorgung
der Kundschaft ersorderlich sind.
o) Bekleidungs= und Reinigungsgewerbde mit handwerksmäßigem Betriebe.
o lann die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginn der für den
Haupigolkesdienst sestgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe gestatlct werden.
2. Die Landrathsämter haben für die unter 13 bis o aufgeführten Gewerbe nur soviel
Sonntagsarbeit zu gestatlen, als nach den örklichen Verhällnissen gebolen erscheint.