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Durch die Bestimmungen zu 1 soll also nur das Höchstmaß der
zulässigen Ausnahmen und das Mi ßz der zu gewä den Ruhezeil
sestgesetzt werden.
3. Inebesondere kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit die Genehmigung zur
Sonntagsarbeil von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß längere als 18 stündige Wechsel-
schichten unzulässig sind, sofern es sich um anstrengende Arbeilen handelt und die Beseitigung der
24 slündigen Wcchselschichten durch Einführung 8 stündiger Schichten oder Einstellung von Ersatz-
mamschaften ohne erhebliche Unzuträglichleiten möglich erscheint.
Auch kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit (z. B. Gasanstalten) die Zulassung
einer beschränkien Arbeit oan Sonn= und Fesuagen davon abhängig gemacht werden, daß während
bestimmter Stunden an diesen Tagen der Belrieb ruht.
. Für die nicht ununterbrochen arbeilenden Belriebe ist, sofern die Durchführung der
Bedingungen im § 105 Abs. 3 möglich erscheint, von der Zulassung der Bedingung, durch welche
nur die Freigabe eines Nachmittags an einem Wochentage und die Gewährung der Gelkgenheit zum
Besuch des Gottesdieusles an jedem driiten Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen.
In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Bestimmungen nur solche Arbeiten
gestaltet werden dürsen, die für den Betrieb unerläßlich sind, ist es zulässig, daß diese Arbeiten im
Einzelnen bezeichnet werden.
ie Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Verwallungsbezirk einheitlich zu er-
solgen, * sie kann für den Fall, daß die Verhältnisse der einzelnen Gewerbe an den einzelnen
rien des Bezirks verschieden liegen, für einzelne Orte verschieden gestaltet werden.
7. Unter besonderen Verhällnissen, z. B. bei Truppenzusammenziehungen, größeren Volks-
festen und Märlten kann das Landrathoamt zur Vefriedigung der hierdurch gesteigerten Bedürfsnisse
der Bevölkerung für einzelne Ortschasten oder Bezirle vorübergehend oder periodisch für kurze Zeit
weiterreichende Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit, als die unter Ziffer 1 vorgesehenen,
zulassen. Von jeder Ausnahmeregelung dieser Art ist dem Ministerium umgehend Anzeige zu machen.
8. Sollie in Zulunft das Bedürsniß hervorlrelen, weilerreichende Ausnahmen, als die unter
Ziffer 1 vorgesehenen, für die Dauer zuzulassen, so hat das Landrathsamt vor der Zulassung solcher
Ausnahmen dem Ministerium Anzeige zu machen.
. Arbeiter, welche auf Grund der Ausnahmebestimmungen unter Ziffer 1 bis 8 mit
Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, sind — wenn nicht Gefahr im Verzuge ist — während der
. ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe auf
Grund des § 1050 Abs. 1 vorgenommen werden dürsen, und ferner auch nicht zu Arbeilen in
dem elwa mit dem VBetriebe verbundenen Handelsgewerbe heranzuziehen.
10. Die nach vorslehenden Vorschristen erlassenen Ausnahmen sind in dem Amts- und
Verordnungsblatte zu veröffentlichen.
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IV. Auenahmen für Betriebe mit Wind oder unregelmähtiger
Wafserkraft
(8 10560 Abs. 1 und 2.)
Das Gesetz macht die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wind oder Wasserkraft
ctbelende Betrieben davon abhängig, daß sie als Triebkraft ausschließlich oder vorwiegend Wind