Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Durch die Bestimmungen zu 1 soll also nur das Höchstmaß der 
zulässigen Ausnahmen und das Mi ßz der zu gewä den Ruhezeil 
sestgesetzt werden. 
3. Inebesondere kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit die Genehmigung zur 
Sonntagsarbeil von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß längere als 18 stündige Wechsel- 
schichten unzulässig sind, sofern es sich um anstrengende Arbeilen handelt und die Beseitigung der 
24 slündigen Wcchselschichten durch Einführung 8 stündiger Schichten oder Einstellung von Ersatz- 
mamschaften ohne erhebliche Unzuträglichleiten möglich erscheint. 
Auch kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit (z. B. Gasanstalten) die Zulassung 
einer beschränkien Arbeit oan Sonn= und Fesuagen davon abhängig gemacht werden, daß während 
bestimmter Stunden an diesen Tagen der Belrieb ruht. 
. Für die nicht ununterbrochen arbeilenden Belriebe ist, sofern die Durchführung der 
Bedingungen im § 105 Abs. 3 möglich erscheint, von der Zulassung der Bedingung, durch welche 
nur die Freigabe eines Nachmittags an einem Wochentage und die Gewährung der Gelkgenheit zum 
Besuch des Gottesdieusles an jedem driiten Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen. 
In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Bestimmungen nur solche Arbeiten 
gestaltet werden dürsen, die für den Betrieb unerläßlich sind, ist es zulässig, daß diese Arbeiten im 
Einzelnen bezeichnet werden. 
ie Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Verwallungsbezirk einheitlich zu er- 
solgen, * sie kann für den Fall, daß die Verhältnisse der einzelnen Gewerbe an den einzelnen 
rien des Bezirks verschieden liegen, für einzelne Orte verschieden gestaltet werden. 
7. Unter besonderen Verhällnissen, z. B. bei Truppenzusammenziehungen, größeren Volks- 
festen und Märlten kann das Landrathoamt zur Vefriedigung der hierdurch gesteigerten Bedürfsnisse 
der Bevölkerung für einzelne Ortschasten oder Bezirle vorübergehend oder periodisch für kurze Zeit 
weiterreichende Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit, als die unter Ziffer 1 vorgesehenen, 
zulassen. Von jeder Ausnahmeregelung dieser Art ist dem Ministerium umgehend Anzeige zu machen. 
8. Sollie in Zulunft das Bedürsniß hervorlrelen, weilerreichende Ausnahmen, als die unter 
Ziffer 1 vorgesehenen, für die Dauer zuzulassen, so hat das Landrathsamt vor der Zulassung solcher 
Ausnahmen dem Ministerium Anzeige zu machen. 
. Arbeiter, welche auf Grund der Ausnahmebestimmungen unter Ziffer 1 bis 8 mit 
Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, sind — wenn nicht Gefahr im Verzuge ist — während der 
. ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe auf 
Grund des § 1050 Abs. 1 vorgenommen werden dürsen, und ferner auch nicht zu Arbeilen in 
dem elwa mit dem VBetriebe verbundenen Handelsgewerbe heranzuziehen. 
10. Die nach vorslehenden Vorschristen erlassenen Ausnahmen sind in dem Amts- und 
Verordnungsblatte zu veröffentlichen. 
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IV. Auenahmen für Betriebe mit Wind oder unregelmähtiger 
Wafserkraft 
(8 10560 Abs. 1 und 2.) 
Das Gesetz macht die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wind oder Wasserkraft 
ctbelende Betrieben davon abhängig, daß sie als Triebkraft ausschließlich oder vorwiegend Wind
	        
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