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oder Wasser verwenden, bei den mit Wasserlraft arbeilenden Belrieben außerdem davon, daß die
Wasserkrast eine unregelmäßige ist.
Als vorwiegend mit Wind oder Wasserkrast arbeitend ist ein Triebwerk dann anzusehen,
wenn eine andere Trieblraft (Dampf, Gas, Elektrizität u. dgl.) nur beim Versagen der Wind- oder
Wasserkrast eintritt oder wenn, im Falle des Nebeneinanderwirkens der Wind= oder Wasserkraft,
mit einer anderen Triebkrast die Wind= oder Wasserkraft bei normalem Betriebe die slärkere (Haupl-
krast) ist. Letteres ist bei Wassertricbwerken in der Regel dann anzunehmen, wenn bei miltlerem
Wasserstand die Wasserkrast mehr als die Hälste der zum normalen Betriebe des Werkes erforder.
lichen Krast liefert
3. Als unregelmähig isl eine Wasserkrast dann anzusehen, wenn der Wasserzufluß während
der jähriichen Betriebszeit in Folge elementarer Einwirkungen (z. V. Trockenheit, Hochwasser, Frosy,
oder aus anderen Gründen (Mitbenutzung des Wassers zu anderen Zwecken, 3. B. Bewässerungs.
anlagen u. s. w.) erheblichen Schnkungen, n* ist und dadurch ein unnnterbrochener oder
gleichmäsiger Wasserbetrieb unmöglich gemach .
Vei Prũsuug der Frage, ob eine Valinnen unregelmäßig ist, sind hiernach außergewöhn-
liche Nalurereignisse, die nicht regelmäßig während der jährlichen Betriebszeit wiederlehren, sowie
solche Umstände außer Betracht zu lassen, die zwar im Laufe des Jahres öfters wiederkehren, jedoch
die ununterbrochene oder gleichmäßige Fortführung des Betriebes im gewöhnlichen Umfange nicht
wesemklich hindern.
4. Die Ausnahmen haben nur den Zweck, Ausfälle der regelmäßigen werktägigen Arbeits,
zeit, welche durch Versagen der Triebkrast verursacht werden, auszugleichen, soweil ein wirthschaslliches
Bedürsniß hierzu vorliegt. In der Regel wird ein solches Bedürfniß nicht anzuerkennen sein, wenn
und soweit bisher die Sonntagsarbeil nicht üblich war.
Bei Gestattung der Ausnahmen ist thunlichst zu ermilleln, an wieviel Wochentagen während
der jährlichen Belriebszeit die Triebkrast ganz oder theilweise zu versagen pflegt, und dementsprechend
ist die Zahl der Sonn= und Festtage, an denen eine Beschäftigung stallfinden darf, und die Dauer
dieser Beschästigung zu bemessen.
5. Ausnahmen werden nicht zuzulassen sein für größere Betriebe, welche zwar vorwiegend
mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkrast arbeiten, sich daneben aber ständig einer Hülfskraft be-
dienen, sofern diese Hülselrast an Werltagen beim Versagen der Wind, oder Wasserkrast die Fort.
führung des Betriebes in einem nicht wesenklich beschränkteren Umfange ermöglicht.
4. Kommt Wind oder Wasser nur in einzelnen Theilen einer gewerblichen Anlage als
Triebkraft in Anwendung, so erstreckt sich die Gestattung der Sonntagsarbeit nicht nur auf diejenigen
Arbeiken, welche unter Benutzung des Wind= oder Wassertriebwerks ausgeführt werden, sondern auch
auf solche Arbeiten, die mit jenen Arbeiten derart im Zusammenhange slehen, daß sie nicht wohl
am vorhergehenden oder nachsolgenden Werktag vorgenommen werden können.
7. Für die Zulassung der Ausnahmen kommen zwei Verfahren in Frage:
a) Einmal ist das Landrathsamt befugt, nach Lage der örllichen Verhältnisse allgemeine
Ausnahmen für bestimmie VBetricbsarten, Verwaltungsgebiete oder Wasserläufe
zuzulassen, sowie einzelnen, nach Art, Einrichtung oder Lage des Betriebes
der besonderen Regelung bedürstigen Unternehmungen Ausnahmen zu gewähren
(8 1050 Abf. 1)