Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

322 
. Die Genehmigung ist in ein Verzeichniß einzuiragen, welches nach dem beigefüglen 
Anlage 3. Formular anzulegen ist. Das Verzeichniß oder eine Abschrist davon ist bis zum 15. Jannar jedes 
Jahres dem Fürstlichen Minislerium, Ablheilung für das Innere, einzureichen und von diesem dem 
Gewerbeinspeklor zur Benutzung bei Erstatlung des Jahresberichts mitzutheilen. Die zugleich als 
Gewerbeaufsichtsbehörden fungirenden Vergämter sind von der Verpslichtung zur Einreichung des 
Verzeichnisses en#bunden. 
C. Aufsicht über die #uefhre der Bestimmungen, betreffend 
ie Sonntagsruhe. 
I. Die Aussicht über die ens der Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Ge- 
werbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes wird von den Ortspolizeibehörden und den be- 
sonderen, auf Grund des § 1390 der Gewerbeordnung angestellten Aussichtsbeamicn, für die der 
Aufsicht der Vergbehörden unierstellten Betriebe von den Vergämtern wahrgenommen. 
Wegen der Aussichtsthätigkeit der Gewerbeaussichtsbeamten wird auf die für die letzteren 
bestehenden Dienstanweisungen verwiesen. 
. Die Ortspolizeibehörden haben die Durchführung der die Sonntagsruhe betreffenden 
Bestimmungen durch besondere, bei den Gewerbeunternehmern ihres Verwallungsbezirks von Zeit zu 
Zeit vorzunehmende Revisionen und bei jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit sorgsältig zu überwachen. 
ei den Revisionen sind folgende Punlie feslzustellen: 
1. Ist das nach § 105°# Abs. 2 der Gewerbeordnung und B. IV Ziffer 9 dieser 
Auweisung vorgeschriebene Verzeichniß vorhanden und ordnungsmäßig geführt? 
Sind in Betrieben, welche von den durch den Bundesrath auf Grund des § 1054 
zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, die vorgeschriebenen Aushänge der 
Ausnahmevorschriften vorhanden? 
. Fũr den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Veschäftigung nach der Ausnahme- 
vorschrist in § 105 f staufindet, sind die vorgeschriebenen Aushänge vorhanden? 
Stimmt die Beschäftigung der Arbeiler mit den erlassenen Ansnahmevorschriften 
überein, werden insbesondere die Arbeiler nicht länger als zulässig beschäftigt und 
werden die in den Genehmigungsbedingungen vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt? 
III. Die vorbezeichneten Punlie sind in denjenigen gewerblichen Anlagen, für welche durch 
die Bestimmungen der Ausführungsanweisung vom 21. März 1892 unter G. II (Gesehsammlung 
Bd. XXI S. 110) regelmäßige halbjährliche Revisionen vorgeschrieben sind, auch bei Gelegenheit 
dieser *- thunlichsi llarzuslellen. 
jeder Revision ist auf dem unter II. 1 bezeichneten Verzeichniß, sowie auf den 
unter II. i und 5 ungeshinete Aushängen ein Revisionsvermerk zu machen. 
V. In Fällen, in denen es der Ortspolizeibehörde zweiselhaft ist, ob die Beschäftigung 
von Arbeitern mit den gesetzlichen oder Ausnahmevorschriften in Einklang steht, hat sie vor Erstatlung 
der Strafanzeige dao Gutachten des Gewerbeinspeklors einzuholen. Diesem bleibt es überlassen, 
seinerseits zunächst die Entscheidung des Landrathsamts herbeizuführen. 
Gera, den 16. März 1895. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium, 
Abtheiluug für das Innere. 
v. Hinüber. 
# 
#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.