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. Die Genehmigung ist in ein Verzeichniß einzuiragen, welches nach dem beigefüglen
Anlage 3. Formular anzulegen ist. Das Verzeichniß oder eine Abschrist davon ist bis zum 15. Jannar jedes
Jahres dem Fürstlichen Minislerium, Ablheilung für das Innere, einzureichen und von diesem dem
Gewerbeinspeklor zur Benutzung bei Erstatlung des Jahresberichts mitzutheilen. Die zugleich als
Gewerbeaufsichtsbehörden fungirenden Vergämter sind von der Verpslichtung zur Einreichung des
Verzeichnisses en#bunden.
C. Aufsicht über die #uefhre der Bestimmungen, betreffend
ie Sonntagsruhe.
I. Die Aussicht über die ens der Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Ge-
werbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes wird von den Ortspolizeibehörden und den be-
sonderen, auf Grund des § 1390 der Gewerbeordnung angestellten Aussichtsbeamicn, für die der
Aufsicht der Vergbehörden unierstellten Betriebe von den Vergämtern wahrgenommen.
Wegen der Aussichtsthätigkeit der Gewerbeaussichtsbeamten wird auf die für die letzteren
bestehenden Dienstanweisungen verwiesen.
. Die Ortspolizeibehörden haben die Durchführung der die Sonntagsruhe betreffenden
Bestimmungen durch besondere, bei den Gewerbeunternehmern ihres Verwallungsbezirks von Zeit zu
Zeit vorzunehmende Revisionen und bei jeder sonst sich darbietenden Gelegenheit sorgsältig zu überwachen.
ei den Revisionen sind folgende Punlie feslzustellen:
1. Ist das nach § 105°# Abs. 2 der Gewerbeordnung und B. IV Ziffer 9 dieser
Auweisung vorgeschriebene Verzeichniß vorhanden und ordnungsmäßig geführt?
Sind in Betrieben, welche von den durch den Bundesrath auf Grund des § 1054
zugelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, die vorgeschriebenen Aushänge der
Ausnahmevorschriften vorhanden?
. Fũr den Fall, daß zur Zeit der Revision eine Veschäftigung nach der Ausnahme-
vorschrist in § 105 f staufindet, sind die vorgeschriebenen Aushänge vorhanden?
Stimmt die Beschäftigung der Arbeiler mit den erlassenen Ansnahmevorschriften
überein, werden insbesondere die Arbeiler nicht länger als zulässig beschäftigt und
werden die in den Genehmigungsbedingungen vorgeschriebenen Ruhezeiten gewährt?
III. Die vorbezeichneten Punlie sind in denjenigen gewerblichen Anlagen, für welche durch
die Bestimmungen der Ausführungsanweisung vom 21. März 1892 unter G. II (Gesehsammlung
Bd. XXI S. 110) regelmäßige halbjährliche Revisionen vorgeschrieben sind, auch bei Gelegenheit
dieser *- thunlichsi llarzuslellen.
jeder Revision ist auf dem unter II. 1 bezeichneten Verzeichniß, sowie auf den
unter II. i und 5 ungeshinete Aushängen ein Revisionsvermerk zu machen.
V. In Fällen, in denen es der Ortspolizeibehörde zweiselhaft ist, ob die Beschäftigung
von Arbeitern mit den gesetzlichen oder Ausnahmevorschriften in Einklang steht, hat sie vor Erstatlung
der Strafanzeige dao Gutachten des Gewerbeinspeklors einzuholen. Diesem bleibt es überlassen,
seinerseits zunächst die Entscheidung des Landrathsamts herbeizuführen.
Gera, den 16. März 1895.
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium,
Abtheiluug für das Innere.
v. Hinüber.
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