Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Anlage 1. 
Verzeichniß 
der 
in dem Betriebe des zu im 
Jahre 189 auf Grund des § 105 der Oewerbeorduung — bei Wind= und 
Wasserbetriebwerken auch der auf Grund des §8 105e a. a. O. — vorgenommenen 
Sonntagsarbeiten. 
Vorbemerkung: Zur Eintragung der Namen Frr. an Sonn= oder Festtagen beschästigten 
Arbeiter in die Spalte 3 und der Ruhbezeien in —s der nachstehenden Tabelle ist der Gewerbe- 
treibende nicht verpflichtet. Es wird sich aber in der Regel empsehlen, wenigstens die Namen und Ruhezeilen 
derjeuigen Arbeiler einzulragen, die mit den in § 1056 Absat 1 Zisser 3 und 4 bezeichneten Arbeilen 
beschäftigt werden. Deun andrenfalls würde es dem Gewerbetreibenden häufig nicht möglich sein, zu über- 
wachen und nachzuweisen, daß die im 8 105 Absab 3 vorgeschriebenen Ruhczeiten innegehalten werden. 
iu Betrieben, die mit Wind oder unregelmäßlger Wasserkrast arbeiten, sind auch die auf Grund 
des 8 105% vorgenommenen Sonn= und Festtagsarbeilen in dle nachstehende Tabelle elnzutragen.
	        
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